Die Parteien können weiterhin die bereits geschlossenen bilateralen und multilateralen Übereinkommen sowie aus jedem seiner Protokolle, dessen Vertragspartei sie sind, und sonstigen Vereinbarungen anwenden oder neue schließen, um ihre Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen zu erfüllen. In diese Übereinkommen sowie aus jedem seiner Protokolle, dessen Vertragspartei sie sind, und sonstigen Vereinbarungen können Regelungen zu den in Anhang VI angeführten Bereichen aufgenommen werden.
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