(1) Die Parteien überprüfen die Einhaltung der Bestimmungen dieses Übereinkommens auf der Grundlage des Verfahrens zur Überprüfung der Einhaltung, das als nicht streitig angelegtes und unterstützungsorientiertes Verfahren von der Konferenz der Parteien beschlossen wird. Die Überprüfung beruht auf einer regelmäßigen Berichterstattung durch die Parteien, ist jedoch nicht darauf beschränkt. Die Konferenz der Parteien entscheidet darüber, wie häufig die regelmäßige Berichterstattung von den Parteien verlangt wird und welche Informationen in diese Berichte aufzunehmen sind.
(2) Das Verfahren zur Überprüfung der Einhaltung kann auf jedes im Rahmen dieses Übereinkommens angenommene Protokoll angewendet werden.
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