1. Erdölraffinerien (ausgenommen Unternehmen, die nur Schmiermittel aus Rohöl herstellen) sowie Anlagen zur Vergasung und Verflüssigung von täglich mindestens 500 Tonnen Kohle oder bituminösem Schiefer.
2. a) Wärmekraftwerke und sonstige Verbrennungsanlagen mit einer Wärmeleistung von mindestens 300 MW sowie
b) Kernkraftwerke und sonstige Kernreaktoren, einschließlich der Demontage oder Stilllegung solcher Kraftwerke oder Reaktoren 1 ,(ausgenommen Forschungseinrichtungen für die Erzeugung und Bearbeitung von spaltbaren und brutstoffhaltigen Stoffen, deren Höchstleistung 1 kW thermische Dauerleistung nicht übersteigt).
3. a) Anlagen zur Wiederaufarbeitung bestrahlter Kernbrennstoffe,
b) Anlagen, die für Folgendes bestimmt sind:
– Erzeugung oder Anreicherung von Kernbrennstoffen;
– Aufarbeitung bestrahlter Kernbrennstoffe oder hoch radioaktiver Abfälle;
– endgültige Beseitigung bestrahlter Kernbrennstoffe;
– ausschließlich für die endgültige Beseitigung radioaktiver Abfälle;
– ausschließlich für die (für mehr als 10 Jahre geplante) Lagerung bestrahlter Kernbrennstoffe – oder radioaktiver Abfälle an einem anderen Ort als dem Produktionsort.
4. Größere Anlagen für das Erschmelzen von Gusseisen und Stahl und für die Erzeugung von Nichteisenmetallen.
5. Anlagen zur Gewinnung von Asbest sowie zur Be- und Verarbeitung von Asbest und asbesthaltigen Erzeugnissen: bei Asbestzement-Erzeugnissen Anlagen mit einer Jahresproduktion von mehr als 20 000 Tonnen Fertigerzeugnissen, bei Reibungsbelägen Anlagen mit einer Jahresproduktion von mehr als 50 Tonnen Fertigerzeugnissen und bei anderen Asbestverwendungen Anlagen mit einem Jahreseinsatz von mehr als 200 Tonnen Asbest.
6. Integrierte chemische Anlagen.
7. a) Bau von Autobahnen, Schnellstraßen 2 und Eisenbahn-Fernverkehrsstrecken sowie von Flughäfen 3 mit einer Start- und Landebahn-Grundlänge von 2 100 Metern und mehr;
b) Bau von neuen vier- oder mehrspurigen Straßen oder Verlegung und/oder Ausbau bestehender ein- oder zweispuriger Straßen zu vier- oder mehrspurigen Straßen, wenn diese neue Straße oder dieser verlegte und/oder ausgebaute Straßenabschnitt eine durchgehende Länge von 10 km oder mehr aufweisen würde.
8. Öl-, Gas- oder Chemikalienpipelines großen Durchmessers.
9. Seehandelshäfen sowie Wasserstraßen und Häfen für die Binnenschifffahrt, die für Schiffe mit mehr als 1 350 Tonnen zugänglich sind.
10. a) Abfallbeseitigungsanlagen zur Verbrennung, chemischen Behandlung oder Deponielagerung giftiger und gefährlicher Abfälle;
b) Abfallbeseitigungsanlagen zur Verbrennung oder chemischen Behandlung ungefährlicher Abfälle mit einer Kapazität von mehr als 100 Tonnen pro Tag.
11. Große Talsperren und Stauseen.
12. Maßnahmen zur Grundwasserentnahme oder künstliche Grundwasserauffüllungssysteme mit einer jährlichen Wasserentnahme- oder auffüllungsmenge von mindestens 10 Millionen Kubikmetern.
13. Anlagen zur Herstellung von Zellstoff, Papier und Pappe mit einem Ausstoß von mindestens 200 luftgetrockneten Tonnen täglich.
14. Größere Steinbrüche und größere Anlagen für den Abbau, die Förderung vor Ort sowie die Veredelung von Metallerzen oder Kohle.
15. Kohlenwasserstoffförderung auf See. Gewinnung von Erdöl und Erdgas zu gewerblichen Zwecken mit einer Fördermenge von mehr als 500 Tonnen/Tag bei Erdöl und von mehr als 500 000 Kubikmetern/Tag bei Erdgas.
16. Größere Anlagen zur Lagerung von Erdöl, petrochemischen und chemischen Erzeugnissen.
17. Abholzung großer Flächen.
18. a) Bauvorhaben zur Umleitung von Wasserressourcen von einem Flusseinzugsgebiet in ein anderes, wenn durch die Umleitung Wassermangel verhindert werden soll und mehr als 100 Millionen Kubikmeter/Jahr an Wasser umgeleitet werden;
b) in allen anderen Fällen Bauvorhaben zur Umleitung von Wasserressourcen von einem Flusseinzugsgebiet in ein anderes, wenn der langjährige durchschnittliche Wasserdurchfluss des Flusseinzugsgebiets, dem Wasser entnommen wird, 2 000 Millionen Kubikmeter/Jahr übersteigt und mehr als 5 Prozent dieses Durchflusses umgeleitet werden.
In beiden Fällen wird der Transport von Trinkwasser in Rohren nicht berücksichtigt.
19. Abwasserbehandlungsanlagen mit einer Leistung von mehr als 150 000 Einwohnerwerten.
20. Anlagen zur Intensivhaltung oder aufzucht von Geflügel oder Schweinen mit mehr als
– 85 000 Plätzen für Masthähnchen und hühnchen;
– 60 000 Plätzen für Hennen;
– 3 000 Plätzen für Mastschweine (Schweine über 30 kg);
– 900 Plätzen für Sauen.
21. Bau von Hochspannungsfreileitungen für eine Stromstärke von 220 kV oder mehr und einer Länge von 15 km oder mehr.
22. Größere Anlagen zur Nutzung von Windenergie zur Stromerzeugung (Windfarmen).
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1 Im Sinne dieses Übereinkommens gelten Kernkraftwerke und sonstige Kernreaktoren nicht mehr als solche Anlagen, wenn der gesamte Kernbrennstoff und andere radioaktiv kontaminierte Komponenten auf Dauer vom Standort der Anlage entfernt wurden.
2 Im Sinne dieses Übereinkommens
– bedeutet „Autobahn“ eine Straße, die für den Verkehr mit Kraftfahrzeugen besonders bestimmt und gebaut ist, zu der von den angrenzenden Grundstücken aus keine unmittelbare Zufahrt besteht und die
a) – außer an einzelnen Stellen oder vorübergehend – für beide Verkehrsrichtungen besondere Fahrbahnen hat, die durch einen nicht für den Verkehr bestimmten Geländestreifen oder in Ausnahmefällen durch andere Mittel voneinander getrennt sind;
b) keine höhengleiche Kreuzung mit Straßen, Eisenbahn- oder Straßenbahnschienen oder Gehwegen hat;
c) als Autobahn besonders gekennzeichnet ist.
– bedeutet „Schnellstraße“ eine Straße, die dem Kraftfahrzeugverkehr vorbehalten ist, nur über Anschlussstellen oder besonders geregelte Kreuzungen erreichbar ist und auf der insbesondere das Halten und das Parken auf der Fahrbahn verboten sind.
3 Im Sinne dieses Übereinkommens bedeutet „Flughafen“ einen Flughafen nach der Begriffsbestimmung des Abkommens von Chicago von 1944 zur Errichtung der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation – Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt – (Anhang 14).
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