(1) Vertragsparteien, die betroffene Entwicklungsländer sind, und sonstige Vertragsparteien, die betroffene Länder sind und im Rahmen der entsprechenden Anlage über die regionale Durchführung handeln oder andernfalls dem Ständigen Sekretariat schriftlich ihre Absicht notifiziert haben, ein nationales Aktionsprogramm aufzustellen, werden in Erfüllung ihrer Verpflichtungen nach Artikel 5 als wesentlichen Teil der Strategie zur Bekämpfung der Wüstenbildung und zur Milderung von Dürrefolgen gegebenenfalls nationale Aktionsprogramme ausarbeiten, veröffentlichen und durchführen, wobei sie soweit wie möglich einschlägige erfolgreiche Pläne und Programme sowie subregionale und regionale Aktionsprogramme nutzen und darauf aufbauen. Diese Programme werden unter fortwährender Einbeziehung der Betroffenen auf der Grundlage der Lehren aus vor Ort durchgeführten Maßnahmen sowie auf der Grundlage von Forschungsergebnissen aktualisiert. Die Aufstellung nationaler Aktionsprogramme wird eng mit anderen Bemühungen zur Erarbeitung einer nationalen Politik für eine nachhaltige Entwicklung verknüpft.
(2) Bei der Bereitstellung verschiedener Formen der Unterstützung im Sinne des Artikels 6 durch Vertragsparteien, die entwickelte Länder sind, werden je nach Vereinbarung nationale, subregionale und regionale Aktionsprogramme von Vertragsparteien, die betroffene Entwicklungsländer sind, insbesondere in Afrika, entweder unmittelbar oder über einschlägige mehrseitige Organisationen oder auf beiderlei Weise vorrangig unterstützt.
(3) Die Vertragsparteien fördern Organe, Fonds und Programme des Systems der Vereinten Nationen sowie andere einschlägige zwischenstaatliche Organisationen, akademische Einrichtungen, den Wissenschaftsbereich und nichtstaatliche Organisationen, die in der Lage sind, entsprechend ihrem Auftrag und ihren Möglichkeiten zusammenzuarbeiten, um die Aufstellung und Durchführung von Aktionsprogrammen sowie Folgemaßnahmen zu unterstützen.
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