(1) Die Vertragsparteien fördern die Koordinierung der auf Grund dieses Übereinkommens und – wenn sie deren Vertragsparteien sind – auf Grund anderer einschlägiger internationaler Übereinkünfte, insbesondere des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen und des Übereinkommens über die biologische Vielfalt, durchgeführten Tätigkeiten, um aus den auf Grund der jeweiligen Übereinkunft durchgeführten Tätigkeiten größtmöglichen Nutzen zu ziehen und gleichzeitig Doppelarbeit zu vermeiden. Die Vertragsparteien fördern die Durchführung gemeinsamer Programme, insbesondere in den Bereichen Forschung, Ausbildung, systematische Beobachtung sowie Sammlung und Austausch von Informationen, soweit solche Tätigkeiten zur Erreichung der Ziele der betreffenden Übereinkünfte beitragen können.
(2) Dieses Übereinkommen berührt nicht die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien aus zweiseitigen, regionalen oder internationalen Übereinkünften, die sie geschlossen haben, bevor dieses Übereinkommen für sie in Kraft getreten ist.
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