Bei der Durchführung dieses Übereinkommens räumen die Vertragsparteien den Vertragsparteien, die betroffene afrikanische Länder sind, unter Berücksichtigung der in dieser Region vorherrschenden besonderen Lage Vorrang ein, ohne Vertragsparteien, die betroffene Entwicklungsländer sind, in anderen Regionen zu vernachlässigen.
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