Zusätzlich zu ihren allgemeinen Verpflichtungen nach Artikel 4 verpflichten sich die Vertragsparteien, die entwickelte Länder sind,
a) je nach Vereinbarung einzeln oder gemeinsam die Bemühungen der Vertragsparteien, die betroffene Entwicklungsländer sind, insbesondere in Afrika, sowie die Bemühungen der am wenigsten entwickelten Länder zur Bekämpfung der Wüstenbildung und zur Milderung von Dürrefolgen aktiv zu unterstützen;
b) erhebliche finanzielle Mittel und andere Formen der Unterstützung bereitzustellen, um den Vertragsparteien, die betroffene Entwicklungsländer sind, insbesondere in Afrika, dabei behilflich zu sein, ihre langfristigen Pläne und Strategien zur Bekämpfung der Wüstenbildung und zur Milderung von Dürrefolgen gezielt zu entwickeln und wirksam durchzuführen;
c) die Aufbringung neuer, zusätzlicher Finanzierungsmittel nach Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe b zu fördern;
d) die Aufbringung von Finanzierungsmitteln aus dem privaten Sektor und anderen nichtstaatlichen Quellen zu fördern;
e) den Zugang der Vertragsparteien, die betroffene Länder sind, insbesondere derjenigen, die betroffene Entwicklungsländer sind, zu geeigneten Technologien, Kenntnissen und Know-how zu fördern und zu erleichtern.
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