(1) Die Vertragsparteien erfüllen ihre Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen einzeln oder gemeinsam entweder durch bestehende oder künftige zwei- und mehrseitige Vereinbarungen oder gegebenenfalls durch eine Kombination solcher Vereinbarungen, wobei sie die Notwendigkeit hervorheben, die Bemühungen zu koordinieren und auf allen Ebenen eine geschlossene langfristige Strategie zu entwickeln.
(2) Bei der Verfolgung des Zieles dieses Übereinkommens werden die Vertragsparteien wie folgt tätig:
a) sie beschließen eine integrierte Vorgehensweise zur Bewältigung der physikalischen, biologischen und sozioökonomischen Aspekte der mit Wüstenbildung und Dürre verbundenen Vorgänge;
b) sie widmen im Rahmen der einschlägigen internationalen und regionalen Gremien der Lage von Vertragsparteien, die betroffene Entwicklungsländer sind, im Hinblick auf den Welthandel, Vertriebsregelungen und Schulden gebührende Aufmerksamkeit, um ein günstiges weltwirtschaftliches Umfeld zu schaffen, das der Förderung der nachhaltigen Entwicklung dienlich ist;
c) sie binden Strategien zur Beseitigung der Armut in Bemühungen zur Bekämpfung der Wüstenbildung und zur Milderung von Dürrefolgen ein;
d) sie fördern die Zusammenarbeit zwischen Vertragsparteien, die betroffene Länder sind, in den Bereichen Umweltschutz sowie Erhaltung von Land- und Wasserressourcen, soweit sie mit Wüstenbildung und Dürre im Zusammenhang stehen;
e) sie stärken die subregionale, regionale und internationale Zusammenarbeit;
f) sie arbeiten in einschlägigen zwischenstaatlichen Organisationen zusammen;
g) sie bestimmen gegebenenfalls institutionelle Mechanismen, wobei sie der Notwendigkeit Rechnung tragen, Doppelarbeit zu vermeiden;
h) sie fördern die Nutzung bestehender zwei- und mehrseitiger Finanzierungsmechanismen und -regelungen, die im Rahmen der Bekämpfung der Wüstenbildung und der Milderung von Dürrefolgen erhebliche finanzielle Mittel für Vertragsparteien, die betroffene Entwicklungsländer sind, aufbringen und diesen zuleiten.
(3) Vertragsparteien, die betroffene Entwicklungsländer sind, können Unterstützung bei der Durchführung des Übereinkommens in Anspruch nehmen.
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