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Internationale Verträge
Bekämpfung der Wüstenbildung in den von Dürre betroffenen Ländern
Art. 37
Art. 37 Vorbehalte
In Kraft seit 31. August 1997
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Art. 37 Vorbehalte — Bekämpfung der Wüstenbildung in den von Dürre betroffenen Ländern
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Vorbehalte zu diesem Übereinkommen sind nicht zulässig.
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