(1) Weitere Anlagen des Übereinkommens und Änderungen von Anlagen werden nach dem in Artikel 30 festgelegten Verfahren zur Änderung des Übereinkommens unter der Bedingung vorgeschlagen und beschlossen, daß bei der Beschlußfassung über eine weitere Anlage über die regionale Durchführung oder über eine Änderung einer solchen Anlage die in dem genannten Artikel vorgesehene Mehrheit eine Zweidrittelmehrheit der anwesenden und abstimmenden Vertragsparteien der betroffenen Region einschließt. Die Beschlußfassung über eine Anlage oder über die Änderung einer Anlage wird allen Vertragsparteien vom Verwahrer mitgeteilt.
(2) Anlagen – mit Ausnahme weiterer Anlagen über die regionale Durchführung – oder Änderungen von Anlagen – mit Ausnahme von Änderungen einer Anlage über die regionale Durchführung –, die nach Absatz 1 beschlossen worden sind, treten für alle Vertragsparteien des Übereinkommens sechs Monate nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem der Verwahrer diesen Vertragsparteien mitgeteilt hat, daß eine solche Anlage oder Änderung beschlossen worden ist; ausgenommen sind die Vertragsparteien, die dem Verwahrer innerhalb dieses Zeitraums schriftlich notifiziert haben, daß sie eine solche Anlage oder Änderung nicht annehmen. Für die Vertragsparteien, die ihre Notifikation über die Nichtannahme zurücknehmen, tritt eine solche Anlage oder Änderung am neunzigsten Tag nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem die Rücknahmenotifikation beim Verwahrer eingeht.
(3) Eine weitere Anlage über die regionale Durchführung oder eine Änderung einer solchen Anlage, die nach Absatz 1 beschlossen worden ist, tritt für alle Vertragsparteien des Übereinkommens sechs Monate nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem der Verwahrer diesen Vertragsparteien mitgeteilt hat, daß eine solche Anlage oder Änderung beschlossen worden ist, außer in bezug auf
a) jede Vertragspartei, die dem Verwahrer innerhalb dieses Zeitraums von sechs Monaten schriftlich notifiziert hat, daß sie diese weitere Anlage über die regionale Durchführung oder diese Änderung einer solchen Anlage nicht annimmt; in diesem Fall tritt eine solche Anlage oder Änderung für die Vertragsparteien, die ihre Notifikation über die Nichtannahme zurücknehmen, am neunzigsten Tag nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem die Rücknahmenotifikation beim Verwahrer eingeht;
b) jede Vertragspartei, die nach Artikel 34 Absatz 4 eine Erklärung zu weiteren Anlagen über die regionale Durchführung oder zu Änderungen solcher Anlagen abgegeben hat; in diesem Fall tritt eine solche Anlage oder Änderung für diese Vertragspartei am neunzigsten Tag nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem sie ihre Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde in bezug auf eine solche Anlage oder Änderung beim Verwahrer hinterlegt hat.
(4) Hat die Beschlußfassung über eine Anlage oder eine Änderung einer Anlage eine Änderung des Übereinkommens zur Folge, so tritt diese Anlage oder diese Änderung einer Anlage erst in Kraft, wenn die Änderung des Übereinkommens selbst in Kraft tritt.
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