(1) Jede Vertragspartei kann Änderungen des Übereinkommens vorschlagen.
(2) Änderungen des Übereinkommens werden auf einer ordentlichen Tagung der Konferenz der Vertragsparteien beschlossen. Der Wortlaut einer vorgeschlagenen Änderung wird den Vertragsparteien mindestens sechs Monate vor der Sitzung, auf der die Änderung zur Beschlußfassung vorgeschlagen wird, vom Ständigen Sekretariat übermittelt. Das Ständige Sekretariat übermittelt vorgeschlagene Änderungen auch den Unterzeichnern des Übereinkommens.
(3) Die Vertragsparteien bemühen sich nach Kräften um eine Einigung durch Konsens über eine vorgeschlagene Änderung des Übereinkommens. Sind alle Bemühungen um einen Konsens erschöpft und wird keine Einigung erzielt, so wird als letztes Mittel die Änderung mit Zweidrittelmehrheit der auf der Sitzung anwesenden und abstimmenden Vertragsparteien beschlossen. Die beschlossene Änderung wird vom Ständigen Sekretariat dem Verwahrer übermittelt, der sie an alle Vertragsparteien zur Ratifikation, Annahme oder Genehmigung oder zum Beitritt weiterleitet.
(4) Die Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunden in bezug auf eine Änderung werden beim Verwahrer hinterlegt. Eine nach Absatz 3 beschlossene Änderung tritt für die Vertragsparteien, die sie angenommen haben, am neunzigsten Tag nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunden von mindestens zwei Dritteln der Vertragsparteien des Übereinkommens, die zum Zeitpunkt der Beschlußfassung über die Änderung Vertragsparteien waren, beim Verwahrer eingegangen sind.
(5) Für jede andere Vertragspartei tritt die Änderung am neunzigsten Tag nach dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem diese Vertragspartei ihre Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde in bezug auf die betreffende Änderung beim Verwahrer hinterlegt hat.
(6) Im Sinne dieses Artikels und des Artikels 31 bedeutet „anwesende und abstimmende Vertragsparteien“ die anwesenden Vertragsparteien, die eine Ja- oder eine Neinstimme abgeben.
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