(1) Jede Vertragspartei übermitteit (Anm.: richtig: übermittelt) der Konferenz der Vertragsparteien zur Prüfung auf ihren ordentlichen Tagungen über das Ständige Sekretariat Berichte über die Maßnahmen, die sie zur Durchführung des Übereinkommens getroffen hat. Die Konferenz der Vertragsparteien bestimmt den Zeitplan für die Vorlage dieser Berichte sowie deren Form.
(2) Die Vertragsparteien, die betroffene Länder sind, übermitteln eine Beschreibung der nach Artikel 5 festgelegten Strategien sowie alle einschlägigen Informationen in bezug auf ihre Durchführung.
(3) Die Vertragsparteien, die betroffene Länder sind und Aktionsprogramme nach den Artikeln 9 bis 15 durchführen, übermitteln eine genaue Beschreibung der Programme und ihrer Durchführung.
(4) Jede Gruppe von Vertragsparteien, die betroffene Länder sind, kann eine gemeinsame Mitteilung über Maßnahmen übermitteln, die auf subregionaler und/oder regionaler Ebene im Rahmen von Aktionsprogrammen getroffen worden sind.
(5) Die Vertragsparteien, die entwickelte Länder sind, berichten über Maßnahmen, die zur Unterstützung der Vorbereitung und Durchführung von Aktionsprogrammen getroffen worden sind, was Informationen über finanzielle Mittel einschließt, die sie nach dem Übereinkommen bereitgestellt haben oder bereitstellen.
(6) Nach den Absätzen 1 bis 4 übermittelte Informationen werden vom Ständigen Sekretariat so bald wie möglich an die Konferenz der Vertragsparteien und jedes einschlägige Nebenorgan weitergeleitet.
(7) Die Konferenz der Vertragsparteien erleichtert auf Ersuchen die technische und finanzielle Unterstützung betroffener Entwicklungsländer, insbesondere in Afrika, bei der Zusammenstellung und Weiterleitung von Informationen nach diesem Artikel sowie bei der Bestimmung des mit Aktionsprogrammen verbundenen technischen und finanziellen Bedarfs.
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