(1) Der Ausschuß für Wissenschaft und Technologie trifft unter Aufsicht der Konferenz der Vertragsparteien Vorkehrungen für die Erfassung und Bewertung der einschlägigen bestehenden Netze, Institutionen und Stellen, die bereit sind, Einheiten eines Netzes zu werden. Ein solches Netz unterstützt die Durchführung des Übereinkommens.
(2) Auf der Grundlage der Ergebnisse der in Absatz 1 genannten Erfassung und Bewertung unterbreitet der Ausschuß für Wissenschaft und Technologie der Konferenz der Vertragsparteien Empfehlungen betreffend Mittel und Wege, mit denen die Vernetzung der Einheiten auf örtlicher und nationaler sowie auf sonstigen Ebenen erleichtert und gestärkt werden kann, um sicherzustellen, daß den in den Artikeln 16 bis 19 aufgeführten sachbezogenen Erfordernissen Rechnung getragen wird.
(3) Unter Berücksichtigung dieser Empfehlungen wird die Konferenz der Vertragsparteien wie folgt tätig:
a) sie bestimmt diejenigen nationalen, subregionalen, regionalen und internationalen Einheiten, die sich am besten für eine Vernetzung eignen, und empfiehlt für sie Arbeitsverfahren sowie einen Zeitplan;
b) sie bestimmt diejenigen Einheiten, die am besten in der Lage sind, eine derartige Vernetzung auf allen Ebenen zu erleichtern und zu stärken.
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