(1) Hiermit wird als Nebenorgan der Konferenz der Vertragsparteien ein Ausschuß für Wissenschaft und Technologie eingesetzt, der ihr Informationen und Gutachten zu wissenschaftlichen und technologischen Fragen im Zusammenhang mit der Bekämpfung der Wüstenbildung und der Milderung von Dürrefolgen zur Verfügung stellt. Der Ausschuß tritt in Verbindung mit den ordentlichen Tagungen der Konferenz der Vertragsparteien zusammen, ist fachübergreifend und steht allen Vertragsparteien zur Teilnahme offen. Er setzt sich aus Regierungsvertretern zusammen, die auf ihrem jeweiligen Zuständigkeitsgebiet fachlich befähigt sind. Die Konferenz der Vertragsparteien legt auf ihrer ersten Tagung den Aufgabenbereich des Ausschusses fest.
(2) Die Konferenz der Vertragsparteien erstellt und führt eine Liste unabhängiger Sachverständiger mit Fachkenntnissen und Erfahrungen in den einschlägigen Bereichen. Die Liste beruht auf schriftlich von den Vertragsparteien eingereichten Benennungen, wobei der Notwendigkeit einer fachübergreifenden Vorgehensweise und einer breiten geographischen Vertretung Rechnung zu tragen ist.
(3) Die Konferenz der Vertragsparteien kann erforderlichenfalls Ad-hoc-Gruppen ernennen, die ihr über den Ausschuß Informationen und Gutachten zu konkreten Fragen in bezug auf den Stand der Technik in Bereichen der Wissenschaft und Technologie zur Verfügung stellen, weiche für die Bekämpfung der Wüstenbildung und die Milderung von Dürrefolgen von Bedeutung sind. Diese Gruppen setzen sich aus Sachverständigen zusammen, deren Namen der Liste entnommen werden, wobei der Notwendigkeit einer fachübergreifenden Vorgehensweise und einer breiten geographischen Vertretung Rechnung zu tragen ist. Diese Sachverständigen müssen eine wissenschaftliche Ausbildung haben und über praktische Erfahrungen verfügen; sie werden von der Konferenz der Vertragsparteien auf Empfehlung des Ausschusses ernannt. Die Konferenz der Vertragsparteien legt den Aufgabenbereich und die Modalitäten der Arbeit dieser Gruppen fest.
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