(1) Hiemit wird ein Ständiges Sekretariat eingesetzt.
(2) Das Ständige Sekretariat hat folgende Aufgaben:
a) es veranstaltet die Tagungen der Konferenz der Vertragsparteien und ihrer auf Grund des Übereinkommens eingesetzten Nebenorgane und stellt die erforderlichen Dienste bereit;
b) es stellt die ihm vorgelegten Berichte zusammen und leitet sie weiter;
c) es unterstützt Vertragsparteien, die betroffene Entwicklungsländer sind, insbesondere in Afrika, auf Ersuchen bei der Zusammenstellung und Weiterleitung der nach dem Übereinkommen erforderlichen Informationen;
d) es koordiniert seine Tätigkeiten mit den Sekretariaten anderer einschlägiger internationaler Stellen und Übereinkünfte;
e) es trifft unter Aufsicht der Konferenz der Vertragsparteien die für die wirksame Erfüllung seiner Aufgaben notwendigen verwaltungsmäßigen und vertraglichen Vorkehrungen;
f) es erarbeitet Berichte über die Durchführung seiner Aufgaben im Rahmen dieses Übereinkommens und legt sie der Konferenz der Vertragsparteien vor;
g) es nimmt sonstige Sekretariatsaufgaben wahr, die ihm von der Konferenz der Vertragsparteien zugewiesen werden.
(3) Die Konferenz der Vertragsparteien bestimmt auf ihrer ersten Tagung ein Ständiges Sekretariat und sorgt dafür, daß es ordnungsgemäß arbeiten kann.
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