(1) Hiermit wird eine Konferenz der Vertragsparteien eingesetzt.
(2) Die Konferenz der Vertragsparteien ist das oberste Gremium des Übereinkommens. Im Rahmen ihres Auftrags faßt sie die Beschlüsse, die notwendig sind, um die wirksame Durchführung des Übereinkommens zu fördern. Insbesondere wird sie wie folgt tätig:
a) sie überprüft anhand der auf nationaler, subregionaler, regionaler und internationaler Ebene gewonnenen Erfahrungen und der Weiterentwicklung der wissenschaftlichen und technologischen Kenntnisse regelmäßig die Durchführung des Übereinkommens und die Wirksamkeit der institutionellen Regelungen;
b) sie fördert und erleichtert den Austausch von Informationen über die von den Vertragsparteien beschlossenen Maßnahmen und legt Form und Zeitplan für die Weiterleitung der nach Artikel 26 vorzulegenden Informationen fest, überprüft die Berichte und gibt Empfehlungen dazu ab;
c) sie setzt die zur Durchführung des Übereinkommens für notwendig erachteten Nebenorgane ein;
d) sie überprüft die ihr von ihren Nebenorganen vorgelegten Berichte und gibt ihnen Richtlinien vor;
e) sie vereinbart und beschließt durch Konsens für sich selbst und ihre Nebenorgane eine Geschäfts- und eine Finanzordnung;
f) sie beschließt Änderungen des Übereinkommens nach den Artikeln 30 und 31;
g) sie genehmigt ein Programm und einen Haushalt für ihre Tätigkeiten, einschließlich derjenigen ihrer Nebenorgane, und trifft die für ihre Finanzierung notwendigen Vorkehrungen;
h) sie bemüht sich gegebenenfalls um die Mitarbeit zuständiger nationaler oder internationaler, zwischenstaatlicher oder nichtstaatlicher Stellen und nutzt deren Dienste sowie die von ihnen zur Verfügung gestellten Informationen;
i) sie fördert und stärkt das Verhältnis zu anderen einschlägigen Übereinkünften unter Vermeidung von Doppelarbeit;
j) sie erfüllt die zur Verwirklichung des Zieles des Übereinkommens notwendigen sonstigen Aufgaben.
(3) Die Konferenz der Vertragsparteien beschließt auf ihrer ersten Tagung durch Konsens ihre Geschäftsordnung, die das Beschlußverfahren in Angelegenheiten vorsieht, für die nicht bereits im Übereinkommen selbst entsprechende Verfahren vorgesehen sind. Diese Verfahren können auch die Mehrheiten für bestimmte Beschlußfassungen festlegen.
(4) Die erste Tagung der Konferenz der Vertragsparteien wird von dem in Artikel 35 vorgesehenen vorläufigen Sekretariat einberufen und findet spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten des Übereinkommens statt. Sofern nicht die Konferenz der Vertragsparteien etwas anderes beschließt, finden die zweite, dritte und vierte ordentliche Tagung jährlich und die ordentlichen Tagungen danach alle zwei Jahre statt.
(5) Außerordentliche Tagungen der Konferenz der Vertragsparteien finden statt, wenn es die Konferenz der Vertragsparteien auf einer ordentlichen Tagung beschließt oder eine Vertragspartei schriftlich beantragt, sofern dieser Antrag innerhalb von drei Monaten nach seiner Übermittlung durch das Ständige Sekretariat von mindestens einem Drittel der Vertragsparteien unterstützt wird.
(6) Auf jeder ordentlichen Tagung wählt die Konferenz der Vertragsparteien ein Präsidium. Struktur und Aufgaben des Präsidiums werden in der Geschäftsordnung festgelegt. Bei der Ernennung des Präsidiums ist gebührend darauf zu achten, daß eine gerechte geographische Verteilung und eine angemessene Vertretung der Vertragsparteien, die betroffene Länder sind, insbesondere in Afrika, sichergestellt sind.
(7) Die Vereinten Nationen, ihre Sonderorganisationen sowie jeder Mitgliedstaat einer solchen Organisation oder jeder Beobachter bei einer solchen Organisation, der nicht Vertragspartei des Übereinkommens ist, können auf den Tagungen der Konferenz der Vertragsparteien als Beobachter vertreten sein. Jede Stelle, national oder international, staatlich oder nichtstaatlich, die in vom Übereinkommen erfaßten Angelegenheiten fachlich befähigt ist und dem Ständigen Sekretariat ihren Wunsch mitgeteilt hat, auf einer Tagung der Konferenz der Vertragsparteien als Beobachter vertreten zu sein, kann als solcher zugelassen werden, sofern nicht mindestens ein Drittel der anwesenden Vertragsparteien widerspricht. Die Zulassung und die Teilnahme von Beobachtern unterliegen der von der Konferenz der Vertragsparteien beschlossenen Geschäftsordnung.
(8) Die Konferenz der Vertragsparteien kann zuständige nationale und internationale Organisationen, die über einschlägige Fachkenntnisse verfügen, ersuchen, ihr Informationen im Sinne des Artikels 16 Buchstabe g, des Artikels 17 Absatz 1 Buchstabe c und des Artikels 18 Absatz 2 Buchstabe b zur Verfügung zu stellen.
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