(1) Die Konferenz der Vertragsparteien fördert die Verfügbarkeit von Finanzierungsmechanismen und unterstützt solche Mechanismen bei deren Bemühungen, dafür zu sorgen, daß den Vertragsparteien, die betroffene Entwicklungsländer sind, insbesondere in Afrika, möglichst umfangreiche Mittel zur Durchführung des Übereinkommens zur Verfügung stehen. Zu diesem Zweck prüft die Konferenz der Vertragsparteien im Hinblick auf eine Beschlußfassung unter anderem Vorgehensweisen und Politiken, welche
a) die Bereitstellung der notwendigen finanziellen Mittel auf nationaler, subregionaler, regionaler und weltweiter Ebene für Tätigkeiten erleichtern, die im Einklang mit den einschlägigen Bestimmungen des Übereinkommens durchgeführt werden;
b) in Übereinstimmung mit Artikel 20 Vorgehensweisen, Mechanismen und Regelungen zur Finanzierung aus mehreren Quellen sowie ihre Bewertung fördern;
c) interessierten Vertragsparteien und einschlägigen zwischenstaatlichen und nichtstaatlichen Organisationen regelmäßig Informationen über verfügbare Finanzierungsquellen und über Finanzierungsarten zur Verfügung stellen, um die Koordinierung zwischen ihnen zu erleichtern;
d) gegebenenfalls die Einrichtung von Mechanismen wie nationalen Fonds zur Bekämpfung der Wüstenbildung, auch von Mechanismen, welche die Beteiligung nichtstaatlicher Organisationen einschließen, erleichtern, um finanzielle Mittel in Vertragsparteien, die betroffene Entwicklungsländer sind, rasch und wirksam der örtlichen Ebene zuzuleiten;
e) bestehende Fonds und Finanzierungsmechanismen auf subregionaler und regionaler Ebene, insbesondere in Afrika, stärken, um die Durchführung des Übereinkommens wirksamer zu unterstützen.
(2) Die Konferenz der Vertragsparteien setzt sich ferner dafür ein, daß durch verschiedene Mechanismen innerhalb des Systems der Vereinten Nationen und durch mehrseitige Finanzierungsinstitutionen Unterstützung auf nationaler, subregionaler und regionaler Ebene für Tätigkeiten gewährt wird, die es den Vertragsparteien, die Entwicklungsländer sind, ermöglichen, ihre Verpflichtungen aus dem Übereinkommen zu erfüllen.
(3) Die Vertragsparteien, die betroffene Entwicklungsländer sind, nutzen und – soweit erforderlich – schaffen und/oder stärken in nationale Entwicklungsprogramme eingebundene nationale Koordinierungsmechanismen, welche die wirksame Verwendung aller verfügbaren finanziellen Mittel gewährleisten sollen. Sie nutzen auch beteiligungsorientierte Verfahren unter Einbeziehung nichtstaatlicher Organisationen, örtlicher Gruppen und des privaten Sektors, um Mittel aufzubringen, Programme auszuarbeiten sowie durchzuführen und für Gruppen auf örtlicher Ebene den Zugang zu finanziellen Mitteln sicherzustellen. Diese Maßnahmen können durch eine bessere Koordinierung und eine flexible Programmgestaltung seitens derjenigen, die Hilfe zur Verfügung stellen, gefördert werden.
(4) Zur Erhöhung der Wirksamkeit und Leistungsfähigkeit bestehender Finanzierungsmechanismen wird hiermit ein Globaler Mechanismus zur Förderung von Maßnahmen eingerichtet, die dazu führen, daß erhebliche finanzielle Mittel, auch für die Weitergabe von Technologie, in Form unentgeltlicher Zuschüsse und/oder zu Vorzugs- oder anderen Bedingungen aufgebracht und den Vertragsparteien, die betroffene Entwicklungsländer sind, zugeleitet werden. Dieser Globale Mechanismus arbeitet unter Aufsicht und Leitung der Konferenz der Vertragsparteien und ist dieser gegenüber verantwortlich.
(5) Die Konferenz der Vertragsparteien bestimmt auf ihrer ersten ordentlichen Tagung eine Organisation als Rahmenstruktur für den Globalen Mechanismus. Die Konferenz der Vertragsparteien und die von ihr bestimmte Organisation vereinbaren Modalitäten für diesen Globalen Mechanismus, um unter anderem sicherzustellen, daß dieser
a) einschlägige zwei- und mehrseitige Programme der Zusammenarbeit, die zur Durchführung des Übereinkommens zur Verfügung stehen, bestimmt und ein Verzeichnis dieser Programme aufstellt;
b) die Vertragsparteien auf Ersuchen hinsichtlich innovativer Finanzierungsinethoden und Quellen finanzieller Unterstützung sowie hinsichtlich einer besseren Koordinierung der Maßnahmen der Zusammenarbeit auf nationaler Ebene berät;
c) interessierten Vertragsparteien und einschlägigen zwischenstaatlichen und nichtstaatlichen Organisationen Informationen über verfügbare Finanzierungsquellen und über Finanzierungsarten zur Verfügung stellt, um die Koordinierung zwischen ihnen zu erleichtern;
d) der Konferenz der Vertragsparteien ab ihrer zweiten ordentlichen Tagung über seine Tätigkeiten berichtet.
(6) Die Konferenz der Vertragsparteien trifft auf ihrer ersten Tagung mit der Organisation, die sie als Rahmenstruktur für den Globalen Mechanismus bestimmt hat, geeignete Absprachen für die Verwaltungstätigkeiten dieses Mechanismus, wobei sie nach Möglichkeit vorhandene Haushaltsmittel und personelle Ressourcen nutzt.
(7) Die Konferenz der Vertragsparteien überprüft auf ihrer dritten ordentlichen Tagung unter Berücksichtigung des Artikels 7 die Politiken, operationellen Modalitäten und Tätigkeiten des Globalen Mechanismus, der nach Absatz 4 ihr gegenüber verantwortlich ist. Auf der Grundlage dieser Überprüfung prüft und trifft sie geeignete Maßnahmen.
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