(1) Angesichts der entscheidenden Bedeutung, die Finanzierungsfragen im Hinblick auf die Verwirklichung des Zieles des Übereinkommens zukommt, bemühen sich die Vertragsparteien im Rahmen ihrer Möglichkeiten nach besten Kräften, zu gewährleisten, daß angemessene finanzielle Mittel für Programme zur Bekämpfung der Wüstenbildung und zur Milderung von Dürrefolgen zur Verfügung stehen.
(2) In diesem Zusammenhang verpflichten sich die Vertragsparteien, die entwickelte Länder sind, unter vorrangiger Berücksichtigung der Vertragsparteien, die betroffene afrikanische Länder sind, nach Artikel 7, ohne jedoch Vertragsparteien, die betroffene Entwicklungsländer sind, in anderen Regionen zu vernachlässigen,
a) erhebliche finanzielle Mittel, auch in Form von unentgeltlichen Zuschüssen oder von Darlehen zu Vorzugsbedingungen, aufzubringen, um die Durchführung von Programmen zur Bekämpfung der Wüstenbildung und zur Milderung von Dürrefolgen zu unterstützen;
b) in Übereinstimmung mit den einschlägigen Bestimmungen der Übereinkunft zur Errichtung der Globalen Umweltfazilität die Aufbringung angemessener, rechtzeitig eingehender und vorhersehbarer finanzieller Mittel zu fördern, einschließlich neuer, zusätzlicher Mittel aus der Globalen Umweltfazilität zur Deckung der vereinbarten Mehrkosten, die durch Tätigkeiten betreffend Wüstenbildung entstehen, welche sich auf ihre vier Schwerpunktbereiche beziehen;
c) durch internationale Zusammenarbeit die Weitergabe von Technologien, Kenntnissen und Know-how zu erleichtern;
d) in Zusammenarbeit mit Vertragsparteien, die betroffene Entwicklungsländer sind, innovative Methoden und Anreize im Hinblick auf die Aufbringung und Verteilung von Mitteln zu prüfen, einschließlich der Mittel von Stiftungen, nichtstaatlichen Organisationen und anderen Einrichtungen des privaten Sektors, insbesondere Schuldenumwandlungs- und andere innovative Maßnahmen, welche die finanziellen Mittel durch Senkung der Auslandsverschuldung von Vertragsparteien, die betroffene Entwicklungsländer sind, insbesondere in Afrika, erhöhen.
(3) Die Vertragsparteien, die betroffene Entwicklungsländer sind, verpflichten sich, im Rahmen ihrer Möglichkeiten angemessene finanzielle Mittel für die Durchführung ihrer nationalen Aktionsprogramme aufzubringen.
(4) Bei der Aufbringung finanzieller Mittel bemühen sich die Vertragsparteien um die volle Nutzung und stetige qualitative Verbesserung aller nationalen, zweiseitigen und mehrseitigen Finanzierungsquellen und -mechanismen unter Nutzung von Konsortien, gemeinsamen Programmen und Parallelfinanzierung und sind bestrebt, Finanzierungsquellen und -mechanismen des privaten Sektors, einschließlich derjenigen nichtstaatlicher Organisationen, einzubeziehen. Zu diesem Zweck nutzen die Vertragsparteien in vollem Umfang die nach Artikel 14 entwickelten operationellen Mechanismen.
(5) Um die finanziellen Mittel aufzubringen, welche die Vertragsparteien, die betroffene Entwicklungsländer sind, zur Bekämpfung der Wüstenbildung und zur Milderung von Dürrefolgen benötigen, werden die Vertragsparteien wie folgt tätig:
a) sie straffen und stärken die Verwaltung der für die Bekämpfung der Wüstenbildung und die Milderung von Dürrefolgen bereits zugeteilten Mittel, indem sie diese wirksamer und gezielter einsetzen, ihre Vorzüge und Mängel bewerten, die ihrer wirksamen Verwendung entgegenstehenden Hindernisse beseitigen und erforderlichenfalls Programme entsprechend der nach diesem Übereinkommen beschlossenen integrierten langfristigen Vorgehensweise neu ausrichten;
b) sie räumen in den Verwaltungsorganen mehrseitiger Finanzierungsinstitutionen, -fazilitäten und -fonds, einschließlich regionaler Entwicklungsbanken und -fonds, der Unterstützung für Vertragsparteien, die betroffene Entwicklungsländer sind, insbesondere in Afrika, bei Tätigkeiten, die der Durchführung des Übereinkommens förderlich sind, vor allem in bezug auf die von ihnen im Rahmen der Anlagen über die regionale Durchführung umgesetzten Aktionsprogramme, gebührenden Vorrang ein und schenken ihr angemessene Aufmerksamkeit;
c) sie prüfen Wege, wie die regionale und subregionale Zusammenarbeit zur Unterstützung der auf nationaler Ebene unternommenen Bemühungen verstärkt werden kann.
(6) Andere Vertragsparteien werden ermutigt, den Vertragsparteien, die betroffene Entwicklungsländer sind, freiwillig Kenntnisse, Know-how und technische Verfahren im Zusammenhang mit der Wüstenbildung und/oder finanzielle Mittel zur Verfügung zu stellen.
(7) Die uneingeschränkte Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Übereinkommen durch Vertragsparteien, die betroffene Entwicklungsländer sind, insbesondere in Afrika, wird erheblich dadurch unterstützt, daß die Vertragsparteien, die entwickelte Länder sind, ihre Verpflichtungen aus dem Übereinkommen erfüllen, darunter insbesondere diejenigen betreffend finanzielle Mittel und die Weitergabe von Technologie. Bei der Erfüllung ihrer Verpflichtungen sollen die Vertragsparteien, die entwickelte Länder sind, voll berücksichtigen, daß wirtschaftliche und soziale Entwicklung sowie die Beseitigung der Armut die dringlichsten Anliegen der Vertragsparteien darstellen, die betroffene Entwicklungsländer sind, insbesondere in Afrika.
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