(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, je nach Vereinbarung und in Übereinstimmung mit ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften und/oder Politiken die Weitergabe, den Erwerb, die Anpassung und die Entwicklung umweltverträglicher, wirtschaftlich durchführbarer und sozialverträglicher Technologien, die für die Bekämpfung der Wüstenbildung und/oder die Milderung von Dürrefolgen von Bedeutung sind, zu fördern, zu finanzieren und/oder ihre Finanzierung zu erleichtern, um zur Herbeiführung einer nachhaltigen Entwicklung in betroffenen Gebieten beizutragen. Eine solche Zusammenarbeit erfolgt auf zwei- beziehungsweise mehrseitiger Grundlage, wobei die Fachkenntnisse zwischenstaatlicher und nichtstaatlicher Organisationen in vollem Umfang genutzt werden. Die Vertragsparteien werden insbesondere wie folgt tätig:
a) sie nutzen in vollem Umfang bestehende einschlägige nationale, subregionale, regionale und internationale Informationssysteme und -börsen für die Verbreitung von Informationen über verfügbare Technologien, ihre Herkunft, die Gefahren, die sie für die Umwelt darstellen, und die Rahmenbedingungen, zu denen sie erworben werden können;
b) sie erleichtern zu günstigen Bedingungen, einschließlich Konzessions- und Vorzugsbedingungen, in gegenseitigem Einvernehmen und unter Berücksichtigung der Notwendigkeit, Rechte des geistigen Eigentums zu schützen, den Zugang insbesondere von Vertragsparteien, die betroffene Entwicklungsländer sind, zu Technologien, die sich für eine praktische Anwendung im Hinblick auf besondere Bedürfnisse örtlicher Bevölkerungsgruppen am besten eignen, wobei sie den sozialen, kulturellen, wirtschaftlichen und ökologischen Auswirkungen dieser Technologien besondere Aufmerksamkeit widmen;
c) sie erleichtern die Zusammenarbeit im Technologiebereich zwischen Vertragsparteien, die betroffene Länder sind, durch finanzielle Unterstützung oder andere geeignete Mittel;
d) sie weiten die Zusammenarbeit im Technologiebereich mit Vertragsparteien, die betroffene Entwicklungsländer sind, insbesondere auf Sektoren aus, die alternative Möglichkeiten der Existenzsicherung fördern, gegebenenfalls auch in Form von Gemeinschaftsunternehmen;
e) sie treffen geeignete Maßnahmen, um binnenwirtschaftliche Bedingungen und Anreize steuerpolitischer oder sonstiger Art zu schaffen, die der Entwicklung, der Weitergabe, dem Erwerb und der Anpassung geeigneter Technologien, Kenntnisse, Know-how und Verfahrensweisen förderlich sind, darunter Maßnahmen zur Gewährleistung eines angemessenen und wirksamen Schutzes von Rechten des geistigen Eigentums.
(2) Die Vertragsparteien schützen, fördern und nutzen entsprechend ihren jeweiligen Möglichkeiten und vorbehaltlich ihrer innerstaatlichen Rechtsvorschriften und/oder Politiken insbesondere einschlägige traditionelle und örtliche Technologien, Kenntnisse, Know-how und Verfahrensweisen und verpflichten sich zu diesem Zweck,
a) Verzeichnisse von Technologien, Kenntnissen, Know-how und Verfahrensweisen und ihrer Anwendungsmöglichkeiten unter Beteiligung örtlicher Bevölkerungsgruppen aufzustellen und solche Informationen gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit einschlägigen zwischenstaatlichen und nichtstaatlichen Organisationen zu verbreiten;
b) sicherzustellen, daß Technologien, Kenntnisse, Know-how und Verfahrensweisen angemessen geschätzt werden und daß örtliche Bevölkerungsgruppen auf der Grundlage der Gerechtigkeit und im gegenseitigem Einvernehmen aus ihrer kommerziellen Nutzung oder einer aus ihnen abgeleiteten technologischen Entwicklung unmittelbaren Nutzen ziehen;
c) die Verbesserung und Verbreitung von Technologien, Kenntnissen, Know-how und Verfahrensweisen oder die Entwicklung auf ihnen beruhender neuer Technologien zu fördern und aktiv zu unterstützen;
d) gegebenenfalls die Anpassung von Technologien, Kenntnissen, Know-how und Verfahrensweisen im Hinblick auf eine umfassende Nutzung zu erleichtern und sie gegebenenfalls mit moderner Technologie zu verknüpfen.
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