(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, entsprechend ihren jeweiligen Möglichkeiten die technische und wissenschaftliche Zusammenarbeit bei der Bekämpfung der Wüstenbildung und der Milderung von Dürrefolgen durch geeignete nationale, subregionale, regionale und internationale Institutionen zu fördern. Zu diesem Zweck unterstützen sie Forschungstätigkeiten, die
a) zu einem besseren Verständnis der Prozesse, die zu Wüstenbildung und Dürre führen, der Auswirkungen sowie der jeweiligen Bedeutung der ihnen zugrundeliegenden natürlichen und menschlichen Faktoren beitragen mit dem Ziel, die Wüstenbildung zu bekämpfen, Dürrefolgen zu mildern und eine höhere Produktivität sowie eine nachhaltige Nutzung und Bewirtschaftung der Ressourcen zu erreichen;
b) auf klar umrissene Ziele ausgerichtet sind, sich mit den besonderen Bedürfnissen örtlicher Bevölkerungsgruppen befassen und dazu führen, daß Lösungen aufgezeigt und umgesetzt werden, die den Lebensstandard der Menschen in betroffenen Gebieten verbessern;
c) traditionelle und örtliche Kenntnisse, Know-how und Verfahrensweisen schützen, miteinander verknüpfen, verstärken und deren Gültigkeit bestätigen, wobei die Vertragsparteien vorbehaltlich ihrer innerstaatlichen Rechtsvorschriften und/oder Politiken gewährleisten, daß die Besitzer dieser Kenntnisse auf der Grundlage der Gerechtigkeit und zu einvernehmlich festgelegten Bedingungen aus einer kommerziellen Nutzung dieser Kenntnisse oder einer aus ihnen abgeleiteten technologischen Entwicklung unmittelbaren Nutzen ziehen;
d) nationale, subregionale und regionale Forschungsmöglichkeiten in Vertragsparteien, die betroffene Entwicklungsländer sind, insbesondere in Afrika, entwickeln und stärken, einschließlich der Entwicklung örtlicher Fertigkeiten und der Stärkung geeigneter Kapazitäten, insbesondere in Ländern mit einer schwachen Forschungsinfrastruktur, und zugleich der fachübergreifenden, beteiligungsorientierten sozioökonomischen Forschung besondere Aufmerksamkeit widmen;
e) gegebenenfalls das Verhältnis zwischen Armut, durch Umweltfaktoren verursachte Wanderungsbewegungen und Wüstenbildung berücksichtigen;
f) die Durchführung gemeinsamer Forschungsprogramme zwischen nationalen, subregionalen, regionalen und internationalen Forschungsorganisationen sowohl im öffentlichen als auch im privaten Sektor zur Entwicklung besserer, erschwinglicher und zugänglicher Technologien für die nachhaltige Entwicklung durch eine wirksame Beteiligung örtlicher Bevölkerungsgruppen und Gemeinschaften fördern;
g) die Verfügbarkeit von Wasserressourcen in betroffenen Gebieten erhöhen, unter anderem durch künstliche Regenerzeugung.
(2) Forschungsschwerpunkte für bestimmte Regionen und Subregionen, welche die unterschiedlichen örtlichen Bedingungen widerspiegeln, sollen in Aktionsprogramme einbezogen werden. Die Konferenz der Vertragsparteien überprüft die Forschungsschwerpunkte auf Empfehlung des Ausschusses für Wissenschaft und Technologie in regelmäßigen Abständen.
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