(1) Maßnahmen zur Unterstützung von Aktionsprogrammen nach Artikel 9 umfassen unter anderem
a) finanzielle Zusammenarbeit, um die Aktionsprogramme berechenbar zu machen, wodurch die notwendige langfristige Planung möglich wird;
b) Ausarbeitung und Nutzung von Mechanismen der Zusammenarbeit, die eine bessere Unterstützung auf örtlicher Ebene ermöglichen, einschließlich der über nichtstaatliche Organisationen durchgeführten Maßnahmen, um die Möglichkeit zu fördern, in Betracht kommende erfolgreiche Pilotprogrammtätigkeiten nachzuahmen;
c) größere Flexibilität bei der Planung, Finanzierung und Durchführung von Vorhaben in Übereinstimmung mit der experimentellen, iterativen Methode, die für beteiligungsorientierte Maßnahmen auf der Ebene der örtlichen Gemeinschaften angezeigt ist;
d) gegebenenfalls Verwaltungs- und Haushaltsverfahren, welche die Wirksamkeit der Zusammenarbeit und der Unterstützungsprogramme erhöhen.
(2) Bei der Unterstützung von Vertragsparteien, die betroffene Entwicklungsländer sind, ist Vertragsparteien, die afrikanische Länder sind, und Vertragsparteien, die zu den am wenigsten entwickelten Ländern zählen, Vorrang einzuräumen.
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