(1) Zweck nationaler Aktionsprogramme ist es, die Faktoren, die zur Wüstenbildung beitragen, sowie praktische Maßnahmen, die zur Bekämpfung der Wüstenbildung und zur Milderung von Dürrefolgen notwendig sind, zu bestimmen.
(2) Die nationalen Aktionsprogramme legen die jeweilige Rolle des Staates, der örtlichen Gemeinschaften und der Landnutzer sowie die verfügbaren und benötigten Mittel im einzelnen fest. Sie müssen unter anderem
a) langfristige Strategien zur Bekämpfung der Wüstenbildung und zur Milderung von Dürrefolgen enthalten, besonderes Gewicht auf die Durchführung legen und in die nationale Politik für eine nachhaltige Entwicklung eingebunden sein;
b) sich entsprechend den sich ändernden Gegebenheiten abwandeln lassen und auf örtlicher Ebene ausreichend flexibel sein, um unterschiedlichen sozioökonomischen, biologischen und geophysikalischen Bedingungen Rechnung zu tragen;
c) der Durchführung vorbeugender Maßnahmen für Land, das noch nicht oder nur geringfügig verödet ist, besondere Aufmerksamkeit schenken;
d) die nationalen klimatologischen, meteorologischen und hydrologischen Einrichtungen stärken und die Mittel für Dürrefrühwarnmaßnahmen aufstocken;
e) Politiken fördern und institutionelle Rahmenstrukturen stärken, die im Geist der Partnerschaft die Zusammenarbeit und Koordinierung zwischen der Gemeinschaft der Geber, staatlichen Stellen auf allen Ebenen, örtlichen Bevölkerungsgruppen und kommunalen Gruppen entwickeln, und den Zugang örtlicher Bevölkerungsgruppen zu geeigneten Informationen und Technologien erleichtern;
f) auf örtlicher, nationaler und regionaler Ebene für eine wirksame Beteiligung nichtstaatlicher Organisationen und örtlicher Bevölkerungsgruppen, und zwar unter Berücksichtigung von Männern und Frauen, insbesondere von Ressourcennutzern, einschließlich Landwirten und Weidetierhaltern und deren Berufsorganisationen, an der politischen Planung, am Entscheidungsprozeß sowie an der Durchführung und Überprüfung nationaler Aktionsprogramme sorgen;
g) eine regelmäßige Überprüfung ihrer Durchführung sowie eine Berichterstattung über die dabei erzielten Fortschritte vorschreiben.
(3) Die nationalen Aktionsprogramme können unter anderem einige oder die Gesamtheit der folgenden Maßnahmen als Vorsorge gegen Dürrefolgen sowie zu deren Milderung umfassen:
a) gegebenenfalls Schaffung und/oder Stärkung von Frühwarnsystemen, einschließlich örtlicher und nationaler Einrichtungen und gemeinsamer Systeme auf subregionaler und regionaler Ebene, sowie von Mechanismen zur Unterstützung von Menschen, die durch Umweltbedingungen vertrieben werden;
b) Stärkung der Dürrevorsorge- und Dürrebewältigungsmaßnahmen, einschließlich Dürrekatastrophenplänen auf örtlicher, nationaler, subregionaler und regionaler Ebene, die Klimavorhersagen für eine bestimmte Jahreszeit oder von Jahr zu Jahr berücksichtigen;
c) gegebenenfalls Schaffung und/oder Stärkung von Systemen zur Sicherung der Nahrungsmittelversorgung, einschließlich Lager- und Vertriebseinrichtungen, insbesondere in ländlichen Gebieten;
d) Festlegung von Vorhaben zur Förderung alternativer Möglichkeiten der Existenzsicherung, die Einkünfte in von Dürre bedrohten Gebieten sichern könnten;
e) Entwicklung nachhaltiger Bewässerungsprogramme sowohl für den Landbau als auch für die Viehwirtschaft.
(4) Unter Berücksichtigung der besonderen Gegebenheiten und Erfordernisse jeder Vertragspartei, die ein betroffenes Land ist, umfassen die nationalen Aktionsprogramme gegebenenfalls unter anderem Maßnahmen in einigen oder der Gesamtheit der folgenden Schwerpunktbereiche, soweit sich diese auf die Bekämpfung der Wüstenbildung und die Milderung von Dürrefolgen in betroffenen Gebieten und auf deren Bevölkerungsgruppen beziehen: Förderung alternativer Möglichkeiten der Existenzsicherung und Verbesserung des nationalen wirtschaftlichen Umfelds im Hinblick auf eine Stärkung von Programmen zur Beseitigung der Armut und zur Sicherung der Nahrungsmittelversorgung, Bevölkerungsdynamik, nachhaltige Bewirtschaftung natürlicher Ressourcen, nachhaltige landwirtschaftliche Methoden, Erschließung und wirksame Nutzung verschiedener Energiequellen, institutionelle und rechtliche Rahmenstrukturen, Stärkung der Einrichtungen zur Beurteilung und systematischen Beobachtung, einschließlich hydrologischer und meteorologischer Dienste, sowie Aufbau von Kapazitäten, Bildung und öffentliches Bewußtsein.
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