Im Sinne dieses Übereinkommens
a) bedeutet „Wüstenbildung“ die Landverödung in ariden, emiariden und trockenen subhumiden Gebieten infolge verschiedener Faktoren, einschließlich Klimaschwankungen und menschlicher Tätigkeiten;
b) umfaßt die „Bekämpfung der Wüstenbildung“ Tätigkeiten, die zur integrierten Erschließung des Landes in ariden, semiariden und trockenen subhumiden Gebieten im Hinblick auf eine nachhaltige Entwicklung gehören und folgende Ziele haben:
i) Verhütung und/oder Verringerung der Landverödung,
ii) Sanierung teilweise verödeten Landes,
iii) Wiedernutzbarmachung des durch Wüstenbildung geschädigten Landes;
c) bedeutet „Dürre“ die natürlich vorkommende Erscheinung, die gegeben ist, wenn der Niederschlag erheblich unter den üblichen verzeichneten Mengen gelegen hat, wodurch ernste hydrologische Ungleichgewichte entstanden sind, die sich nachteilig auf Produktionssysteme auswirken, die sich auf die Ressourcen des Landes gründen;
d) bedeutet „Milderung von Dürrefolgen“ mit der Vorhersage von Dürren zusammenhängende Tätigkeiten, die darauf abzielen, die Anfälligkeit der Gesellschaft und der natürlichen Systeme für Dürren im Rahmen der Bekämpfung der Wüstenbildung zu verringern;
e) bedeutet „Land“ das biologisch produktive terrestrische System, das den Boden, den Pflanzenbestand, andere Teile der belebten Umwelt sowie die ökologischen und hydrologischen Vorgänge umfaßt, die innerhalb des Systems ablaufen;
f) bedeutet „Landverödung“ die Verringerung oder den Verlust der biologischen oder wirtschaftlichen Produktivität und der Vielseitigkeit von natürlich oder künstlich bewässerten Anbauflächen oder von Wiesen und Weideland, forstwirtschaftlich genutzten Flächen und Wäldern in ariden, semiariden und trockenen subhumiden Gebieten infolge der Nutzung des Landes oder infolge eines einzelnen oder mehrerer miteinander verknüpfter Prozesse einschließlich solcher, die sich aus menschlichen Tätigkeiten und Siedlungsmustern ergeben, wie
i) durch Wind und/oder Wasser verursachte Bodenerosion,
ii) die Verschlechterung der physikalischen, chemischen und biologischen oder wirtschaftlichen Eigenschaften des Bodens,
iii) das Verschwinden des natürlichen Pflanzenbestands auf lange Sicht;
g) bedeutet „aride, semiaride und trockene subhumide Gebiete“ Gebiete außer polaren und subpolaren Regionen, in denen das Verhältnis der jährlichen Niederschlagsmenge zur möglichen Evapotranspiration im Bereich von 0,05 bis 0,65 liegt;
h) bedeutet „betroffene Gebiete“ aride, semiaride und/oder trockene subhumide Gebiete, die von Wüstenbildung betroffen oder bedroht sind;
i) bedeutet „betroffene Länder“ Länder, deren Land ganz oder teilweise aus betroffenen Gebieten besteht;
j) bedeutet „Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration“ eine von souveränen Staaten einer bestimmten Region gebildete Organisation, die für die durch dieses Übereinkommen erfaßten Angelegenheiten zuständig und im Einklang mit ihren internen Verfahren ordnungsgemäß ermächtigt ist, dieses Übereinkommen zu unterzeichnen, zu ratifizieren, anzunehmen, zu genehmigen oder ihm beizutreten;
k) bedeutet „Vertragsparteien, die entwickelte Länder sind,“ Vertragsparteien, die entwickelte Länder sind, und von solchen Ländern gebildete Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration.
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