Zweck dieser Anlage ist es, Leitlinien und Regelungen für die wirksame Durchführung des Übereinkommens in den Vertragsparteien der Region Mittel- und Osteuropa, die betroffene Länder sind, unter Berücksichtigung Ihrer besonderen Bedingungen festzulegen.
Die in Artikel 1 genannten besonderen Bedingungen der Region Mittel- und Osteuropa, die in unterschiedlichen Maß für die Vertragsparteien der Region, die betroffene Länder sind, gelten, umfassen
a) spezifische Probleme und Herausforderungen, die mit dem derzeitigen Prozess der wirtschaftlichen Transformation in Zusammenhang stehen, darunter makroökonomische und finanzielle Probleme sowie die Notwendigkeit, den sozialen und politischen Rahmen für wirtschaftliche und marktwirtschaftliche Reformen zu stärken;
b) die unterschiedlichen Formen der Landverödung in den verschiedenen Ökosystemen der Region, darunter auch Dürrefolgen und die Risiken der Wüstenbildung in Regionen, die von wasser- und windbedingter Bodenerosion bedroht sind;
c) Krisen in der Landwirtschaft, bedingt unter anderem durch den Rückgang von Ackerflächen, Probleme im Zusammenhang mit ungeeigneten Bewässerungssystemen sowie eine schrittweise Verschlechterung der Strukturen zum Schutz von Boden und Wasser;
d) nicht nachhaltige Ausbeutung von Wasserressourcen, die zu ernsten Umweltschäden führt, einschließlich chemischer Verschmutzung sowie Versalzung und Erschöpfung wasserführender Schichten;
e) Verluste an Waldbestand aufgrund von Klimafaktoren, infolge von Luftverschmutzung und häufiger Waldbrände;
f) den Einsatz von mit einer nachhaltigen Entwicklung nicht zu vereinbarenden Verfahrungsweisen in betroffenen Gebieten infolge vielschichtiger Wechselwirkung zwischen physikalischen, biologischen, politischen, sozialen und wirtschaftlichen Faktoren;
g) die Gefahr wachsender wirtschaftlicher Not und sich verschlechternder sozialer Bedingungen in von Landverödung, Wüstenbildung und Dürre betroffenen Gebieten;
h) die Notwendigkeit, die Forschungsziele und die politischen und gesetzgeberischen Rahmenbedingungen für eine nachhaltige Bewirtschaftung natürlicher Ressourcen zu überprüfen;
i) die Öffnung der Region für eine breitere internationale Zusammenarbeit und die Verfolgung umfassender Ziele der nachhaltigen Entwicklung.
1. Nationale Aktionsprogramme sind ein wesentlicher Bestandteil des Politischen Rahmens für nachhaltige Entwicklung und gehen in geeigneter Weise die verschiedenen Formen der Landverödung, Wüstenbildung und Dürre an, von denen die Vertragsparteien der Region betroffen sind.
2. Ein beteiligungsorientierter Beratungsprozess wird unter Einbeziehung geeigneter Verwaltungsebenen, örtlicher Gemeinschaften und nicht-staatlicher Organisationen mit dem Ziel eingeleitet, nach Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe f des Übereinkommens Orientierungshilfen im Hinblick auf eine Strategie zu bieten, die durch flexible Planung gekennzeichnet ist, und die größtmögliche Beteiligung auf örtlicher Ebene zu erreichen. Auf Ersuchen der betreffenden Vertragspartei, die ein betroffenes Land ist, können zwei- und mehrseitige Kooperationsstellen gegebenenfalls in diesen Prozess einbezogenen werden.
Bei der Ausarbeitung und Durchführung nationaler Aktionsprogramme nach den Artikeln 9 und 10 des Übereinkommens wird jede Vertragspartei der Region, die ein betroffenes Land ist, gegebenenfalls wie folgt tätig:
a) Sie benennt geeignete Stellen, die für die Ausarbeitung, Koordinierung und Durchführung ihres Programmes verantwortlich sind;
b) sie bezieht betroffene Bevölkerungsgruppen, einschließlich örtlicher Gemeinschaften, in die Ausarbeitung, Koordinierung und Durchführung des Programms durch Beratungen auf örtlicher Ebene unter Mitwirkung örtlicher Behörden und einschlägiger nichtstaatlicher Organisation ein;
c) sie untersucht den Zustand der Umwelt in betroffenen Gebieten, um die Ursachen und Folgen der Wüstenbildung zu beurteilen und Schwerpunktbereiche für ihr Vorgehen festzulegen;
d) sie bewertet mit Beteiligung betroffener Bevölkerungsgruppen frühere und laufende Programme, um eine Strategie zu entwerfen und Tätigkeiten für das Aktionsprogramm zu bestimmen;
e) sie erarbeitet technische und finanzielle Programme auf der Grundlage der Informationen, die aus den unter den Buchstaben a bis d genannten Tätigkeiten abgeleitet sind;
f) sie entwickelt Verfahren und Eckwerte zur Überwachung und Bewertung der Durchführung des Programmes und wendet sie an.
1. Die Vertragsparteien der Region, die betroffene Länder sind, können im Einklang mit den Artikeln 11 und 12 des Übereinkommens subregionale und/oder regionale Aktionsprogramme zur Ergänzung nationaler Aktionsprogramme und zur Erhöhung ihrer Wirksamkeit und Effizienz ausarbeiten und durchführen. Zwei oder mehr Vertragsparteien der Region, die betroffene Länder sind, können ebenso vereinbaren, ein gemeinsames Aktionsprogramm auszuarbeiten.
2. Solche Programme können in Zusammenarbeit mit anderen Vertragsparteien oder Regionen ausgearbeitet und durchgeführt werden. Ziel einer solchen Zusammenarbeit ist es, ein günstiges internationales Umfeld zu gewährleisten und finanzielle und/oder technische oder andere Formen der Unterstützung zu erleichtern, um Fragen der Wüstenbildung und Dürre auf unterschiedlichen Ebenen wirksamer anzugehen.
3. Die Artikel 3 und 4 gelten für die Ausarbeitung und Durchführung subregionaler, regionaler und gemeinsamer Aktionsprogramme entsprechend. Außerdem können solche Programme in Bezug auf ausgewählte Ökosysteme in betroffenen Gebieten umfassen.
4. Bei der Ausarbeitung und Durchführung subregionaler, regionaler oder gemeinsamer Aktionsprogramme werden die Vertragsparteien der Region, die betroffene Länder sind, gegebenenfalls wie folgt tätig:
a) Sie bestimmen in Zusammenarbeit mit nationalen Institutionen nationale Ziele bezüglich der Wüstenbildung, die durch solche Programme besser erreicht werden können, sowie einschlägige Tätigkeiten, die durch sie wirksam durchgeführt werden könnten;
b) sie bewerten die operationellen Fähigkeiten und Tätigkeiten einschlägiger regionaler, subregionaler und nationaler Institutionen;
c) sie beurteilen zwischen Vertragsparteien der Region vereinbarte Programme im Zusammenhang mit der Wüstenbildung und ihr Verhältnis zu nationalen Aktionsprogrammen;
d) sie prüfen Maßnahmen zur Koordinierung von subregionalen, regionalen und gemeinsamen Aktionsprogrammen, darunter gegebenenfalls auch die Einsetzung von Koordinierungsausschüssen, die sich aus Vertretern jeder Vertragspartei, die ein betroffenes Land ist, zusammensetzen und die Aufgabe haben, Fortschritte bei der Bekämpfung der Wüstenbildung zu überprüfen, nationale Aktionsprogramme aufeinander abzustimmen, in den verschiedenen Phasen der Ausarbeitung und Durchführung des subregionalen, regionalen oder gemeinsamen Aktionsprogramms Empfehlungen abzugeben und Im Einklang mit den Artikeln 16 bis 19 des Übereinkommens als Zentren für die Förderung und Koordinierung der technischen Zusammenarbeit zu dienen.
Vertragsparteien der Region werden im Einklang mit den Zielen und den Grundsätzen des Übereinkommens einzeln oder gemeinsam wie folgt tätig:
a) Sie fördern die Stärkung von Netzen für die wissenschaftliche und technische Zusammenarbeit, von Überwachungsindikatoren sowie von Informationssystemen auf allen Ebenen und gegebenenfalls deren Eingliederung in weltweite Informationssysteme;
b) sie fördern die Entwicklung, Anpassung und Weitergabe einschlägiger vorhandener und neuer umweltverträglicher Technologien innerhalb und außerhalb der Region.
Vertragsparteien der Region, die betroffene Länder sind, werden in Übereinstimmung mit dem Ziel und den Grundsätzen des Übereinkommens einzeln oder gemeinsam wie folgt tätig:
a) Sie beschließen Maßnahmen zur Straffung und Stärkung von Mechanismen, mit denen durch öffentliche und private Investitionen Finanzierungsmitte zur Verfügung gestellt werden mit dem Ziel, bei der Bekämpfung von Landverödung und Wüstenbildung und bei der Milderung von Dürrefolgen konkrete Ergebnisse zu erzielen;
b) sie bestimmen, was auf dem Gebiet der internationalen Zusammenarbeit zur Unterstützung nationaler Bemühungen erforderlich ist, somit sie insbesondere ein günstiges Umfeld für Investitionen bestellen und eine aktive Investitionspolitik sowie einen integrierten Ansatz zur wirksamen Bekämpfung der Wüstenbildung fördern, wozu auch die Früherkennung der durch diesen Prozess verursachten Probleme zählt;
c) sie bemühen sich um die Beteiligung zwei und/oder mehrseitiger Partner und Institutionen der finanziellen Zusammenarbeit mit dem Ziel, die Durchführung des Übereinkommens, einschließlich Programmmaßnahmen unter Berücksichtigung der besonderen Bedürfnisse von Vertragsparteien der Region, die betroffene Länder sind sicherzustellen;
d) sie bewerten die möglichen Auswirkungen des Artikels 2 Buchstabe a auf die Umsetzung der Artikel 6, 13 und 20 sowie anderer diesbezüglicher Bestimmungen des Übereinkommens.
1. Um dieser Anlage Wirksamkeit zu verleihen, werden Vertragsparteien der Region wie folgt tätig:
a) Sie schaffen und/oder stärken nationale Zentren für die Koordinierungen von Maßnahmen zur Bekämpfung der Wüstenbildung und/oder zur Milderung von Dürrefolgen;
b) sie prüfen gegebenenfalls Mechanismen zur Stärkung der regionalen Zusammenarbeit.
2. Das Ständige Sekretariat kann auf Ersuchen von Vertragsparteien der Region nach Artikel 23 des Übereinkommens die Einberufung von Koordinierungssitzungen in der Region erleichtern, indem es
a) in Fragen der Festlegung wirksamer Koordinierungsregelungen auf der Grundlage der Erfahrungen mit anderen derartigen Regelungen beratend tätig wird;
b) sonstige Informationen zur Verfügung stellt, die für die Einleitung oder Verbesserung von Koordinierungsprozessen von Bedeutung sind.
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