Zweck dieser Anlage ist es, Leitlinien und Regelungen für die wirksame Durchführung des Übereinkommens in den Vertragsparteien der Region nördliches Mittelmeer, die betroffene Länder sind, unter Berücksichtigung ihrer besonderen Bedingungen festzulegen.
Die in Artikel 1 genannten besonderen Bedingungen der Region nördliches Mittelmeer umfassen
a) semiaride klimatische Bedingungen, die weite Gebiete betreffen, jahreszeitliche Dürren, sehr stark schwankende Regenmengen sowie plötzliche, sehr ergiebige Regenfälle;
b) schlechte, erosionsanfällige Böden, die durch Oberflächenverkrustung gefährdet sind;
c) unebene Geländeform mit steilen Hängen und sehr unterschiedlichen Landschaften;
d) umfangreiche Verluste an Waldbestand auf Grund häufiger Waldbrände;
e) Krisen in der traditionellen Landwirtschaft in Verbindung mit Landflucht und einer Verschlechterung der Strukturen zum Schutz von Boden und Wasser;
f) nichtnachhaltige Ausbeutung von Wasserressourcen, die zu ernsten Umweltschäden führt, einschließlich chemischer Verschmutzung sowie Versalzung und Erschöpfung wasserführender Schichten;
g) Konzentration der Wirtschaftstätigkeit in Küstengebieten infolge des Wachstums von Städten, gewerblicher Tätigkeiten, des Fremdenverkehrs und der Bewässerungslandwirtschaft.
(1) Nationale Aktionsprogramme sind ein wesentlicher Bestandteil des Rahmens für die strategische Planung einer nachhaltigen Entwicklung von Vertragsparteien der Region nördliches Mittelmeer, die betroffene Länder sind.
(2) Ein beteiligungsorientierter Beratungsprozeß wird unter Einbeziehung geeigneter Verwaltungsebenen, örtlicher Gemeinschaften und nichtstaatlicher Organisationen eingeleitet mit dem Ziel, nach Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe f des Übereinkommens Orientierungshilfen im Hinblick auf eine Strategie zu bieten, die durch flexible Planung gekennzeichnet ist, um die größtmögliche Beteiligung auf örtlicher Ebene zu erreichen.
Die Vertragsparteien der Region nördliches Mittelmeer, die betroffene Länder sind, arbeiten nationale Aktionsprogramme und gegebenenfalls subregionale, regionale oder gemeinsame Aktionsprogramme aus. Die Ausarbeitung dieser Programme wird so bald wie möglich abgeschlossen.
Bei der Ausarbeitung und Durchführung nationaler Aktionsprogramme nach den Artikeln 9 und 10 des Übereinkommens wird jede Vertragspartei der Region, die ein betroffenes Land ist, gegebenenfalls wie folgt tätig:
a) sie benennt geeignete Stellen, die für die Ausarbeitung, Koordinierung und Durchführung ihres Programms verantwortlich sind;
b) sie bezieht betroffene Bevölkerungsgruppen, einschließlich örtlicher Gemeinschaften, in die Ausarbeitung, Koordinierung und Durchführung des Programms durch Beratungen auf örtlicher Ebene unter Mitwirkung örtlicher Behörden und einschlägiger nichtstaatlicher Organisationen ein;
c) sie untersucht den Zustand der Umwelt in betroffenen Gebieten, um die Ursachen und Folgen der Wüstenbildung zu beurteilen und Schwerpunktbereiche für ihr Vorgehen festzulegen;
d) sie bewertet mit Beteiligung betroffener Bevölkerungsgruppen frühere und laufende Programme, um eine Strategie zu entwerfen und Tätigkeiten für das Aktionsprogramm zu bestimmen;
e) sie erarbeitet technische und finanzielle Programme auf der Grundlage der Informationen, die aus den unter den Buchstaben a bis d genannten Tätigkeiten abgeleitet sind;
f) sie entwickelt Verfahren und Eckwerte zur Überwachung und Bewertung der Durchführung des Programms und wendet sie an.
Die Vertragsparteien der Region, die betroffene Länder sind, können in ihre nationalen Aktionsprogramme, Maßnahmen aufnehmen, die sich auf folgendes beziehen:
a) die Bereiche Gesetzgebung, Institutionen und Verwaltung;
b) Formen der Landnutzung, die Bewirtschaftung von Wasserressourcen, Schutz der Böden, Forstwirtschaft, Landbautätigkeiten sowie die Bewirtschaftung von Wiesen und Weideland;
c) die Bewirtschaftung und Erhaltung der wildlebenden Pflanzen und Tiere sowie anderer Formen der biologischen Vielfalt;
d) den Schutz vor Waldbränden;
e) die Förderung alternativer Möglichkeiten der Existenzsicherung;
f) die Bereiche Forschung, Ausbildung und öffentliches Bewußtsein.
(1) Die Vertragsparteien der Region, die betroffene Länder sind, können im Einklang mit Artikel 11 des Übereinkommens subregionale und/oder regionale Aktionsprogramme zur Ergänzung nationaler Aktionsprogramme und zur Erhöhung ihrer Wirksamkeit ausarbeiten und durchführen. Zwei oder mehr Vertragsparteien der Region, die betroffene Länder sind, können ebenso vereinbaren, ein gemeinsames Aktionsprogramm auszuarbeiten.
(2) Die Artikel 5 und 6 gelten für die Ausarbeitung und Durchführung subregionaler, regionaler und gemeinsamer Aktionsprogramme entsprechend. Außerdem können solche Programme die Durchführung von Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten in bezug auf ausgewählte Ökosysteme in betroffenen Gebieten umfassen.
(3) Bei der Ausarbeitung und Durchführung subregionaler, regionaler oder gemeinsamer Aktionsprogramme werden die Vertragsparteien der Region, die betroffene Länder sind, gegebenenfalls wie folgt tätig:
a) sie bestimmen in Zusammenarbeit mit nationalen Institutionen nationale Ziele bezüglich der Wüstenbildung, die durch solche Programme besser erreicht werden können, sowie einschlägige Tätigkeiten, die durch sie wirksam durchgeführt werden könnten;
b) sie bewerten die operationellen Fähigkeiten und Tätigkeiten einschlägiger regionaler, subregionaler und nationaler Institutionen;
c) sie beurteilen zwischen Vertragsparteien der Region vereinbarte Programme im Zusammenhang mit der Wüstenbildung und ihr Verhältnis zu nationalen Aktionsprogrammen.
Die Vertragsparteien, die betroffene Länder sind und die ein subregionales, regionales oder gemeinsames Aktionsprogramm ausarbeiten, können einen Koordinierungsausschuß einsetzen, der sich aus Vertretern jeder Vertragspartei, die ein betroffenes Land ist, zusammensetzt und die Aufgabe hat, Fortschritte bei der Bekämpfung der Wüstenbildung zu überprüfen, nationale Aktionsprogramme aufeinander abzustimmen, in den verschiedenen Phasen der Ausarbeitung und Durchführung des subregionalen, regionalen oder gemeinsamen Aktionsprogramms Empfehlungen abzugeben und im Einklang mit den Artikeln 16 bis 19 des Übereinkommens als Zentrum für die Förderung und Koordinierung der technischen Zusammenarbeit zu dienen.
Bei der Durchführung nationaler, subregionaler, regionaler und gemeinsamer Aktionsprogramme können Vertragsparteien der Region, die betroffene entwickelte Länder sind, keine finanzielle Unterstützung im Rahmen dieses Übereinkommens in Anspruch nehmen.
Subregionale, regionale und gemeinsame Aktionsprogramme in der Region nördliches Mittelmeer können in Verbindung mit denen anderer Subregionen oder Regionen, insbesondere mit denen der Subregion nördliches Afrika, ausgearbeitet und durchgeführt werden.
Die Republik Österreich erklärt gemäß Artikel 28 des Übereinkommens, dass sie beide der in Absatz 2 angeführten Mittel zur Streitbeilegung als verbindlich gegenüber jeder Partei anerkennt, die eine Verpflichtung hinsichtlich eines oder beider dieser Mittel zur Streitbeilegung eingeht.
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Beitrittsurkunde wurde am 2. Juni 1997 beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt; das Übereinkommen tritt gemäß seinem Art. 36 Abs. 2 für Österreich mit 31. August 1997 in Kraft.
Nach Mitteilungen des Generalsekretärs haben folgende weitere Staaten das Übereinkommen ratifiziert, angenommen oder sind ihm beigetreten:
Afghanistan, Ägypten, Algerien, Antigua und Barbuda, Argentinien, Bangladesch, Barbados, Benin, Bolivien, Botsuana, Burkina Faso, Burundi, China, Côte d’Ivoire, Dänemark, Deutschland, Ecuador, Eritrea, Finnland, Gabun, Gambia, Ghana, Grenada, Griechenland, Guinea-Bissau, Haiti, Indien, Islamische Republik Iran, Island, Israel, Jemen, Jordanien, Kamerun, Kanada, Kap Verde, Kuba, Demokratische Volksrepublik Laos, Lesotho, Libanon, Libysch-Arabische Dschamahirija, Luxemburg, Malawi, Mali, Marokko, Mauretanien, Mauritius, Mexiko, Föderierte Staaten von Mikronesien, Mongolei, Mosambik, Myanmar, Namibia, Nepal, Niederlande (für das Königreich Europa), Niger, Norwegen, Oman, Pakistan, Panama, Paraguay, Peru, Portugal, Sambia, Schweden, Schweiz, Senegal, Spanien, Sudan, Swasiland, Togo, Tschad, Tunesien, Turkmenistan, Usbekistan, Vereinigtes Königreich (einschließlich Britische Jungferninseln, Montserrat, St. Helena und abhängige Gebiete), Zentralafrikanische Republik.
Nachstehende Staaten haben anläßlich der Hinterlegung ihrer Ratifikations- bzw. Annahmeurkunde folgende Erklärungen abgegeben:
Erachtet sich nicht an die Bestimmungen des Art. 28 Abs. 2 des Übereinkommens gebunden, wonach jede Streitigkeit an den Internationalen Gerichtshof vorgelegt werden muss.
Algerien erklärt, dass für die Vorlage der Streitigkeit an den Internationalen Gerichtshof in jedem einzelnen Fall die Zustimmung beider Parteien erforderlich ist.
Gemäß Art. 28 Abs. 2 des Übereinkommens, dass es beide der in diesem Absatz angeführten Mittel der Streitbeilegung als verbindlich gegenüber jeder Partei anerkennt, die eine oder beide dieser Mittel zur Streitbeilegung anerkennt.
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