Zweck dieser Anlage ist es, Leitlinien und Regelungen für die wirksame Durchführung des Übereinkommens in den Vertragsparteien der Region Asien, die betroffene Länder sind, unter Berücksichtigung ihrer besonderen Bedingungen festzulegen.
Bei der Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus dem Übereinkommen berücksichtigen die Vertragsparteien gegebenenfalls folgende besondere Bedingungen, die in unterschiedlichem Maß für die Vertragsparteien der Region, die betroffene Länder sind, gelten:
a) den hohen Anteil von Gebieten in ihren Hoheitsgebieten, die von Wüstenbildung und Dürre betroffen oder dafür anfällig sind, sowie die große Vielfalt dieser Gebiete in bezug auf Klima, Topographie, Landnutzung und sozioökonomische Systeme;
b) die starke Beanspruchung der natürlichen Ressourcen als Mittel der Existenzsicherung;
c) das Vorhandensein von Produktionssystemen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der weitverbreiteten Armut stehen und zu Landzerstörung sowie zur Beanspruchung knapper Wasserressourcen führen;
d) die bedeutenden Auswirkungen der Lage der Weltwirtschaft und sozialer Probleme, wie Armut, schlechter Gesundheits- und Ernährungszustand, ungesicherte Nahrungsmittelversorgung, Wanderungsbewegungen, Vertreibung und Bevölkerungsdynamik;
e) ihre zunehmenden, aber immer noch unzureichenden Fähigkeiten und institutionellen Rahmenstrukturen zur Bewältigung nationaler Probleme der Wüstenbildung und Dürre;
f) die Notwendigkeit internationaler Zusammenarbeit, um die Ziele einer nachhaltigen Entwicklung verfolgen zu können, die mit der Bekämpfung der Wüstenbildung und der Milderung von Dürrefolgen zusammenhängen.
(1) Nationale Aktionsprogramme sind ein wesentlicher Bestandteil einer umfassenderen nationalen Politik der Vertragsparteien der Region, die betroffene Länder sind, für eine nachhaltige Entwicklung.
(2) Die Vertragsparteien, die betroffene Länder sind, entwickeln gegebenenfalls nationale Aktionsprogramme im Einklang mit den Artikeln 9 bis 11 des Übereinkommens, wobei sie Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe f besondere Aufmerksamkeit schenken. Auf Ersuchen der betreffenden Vertragspartei, die ein betroffenes Land ist, können gegebenenfalls zwei- und mehrseitige Kooperationsstellen in diesen Prozeß einbezogen werden.
(1) Bei der Ausarbeitung und Durchführung nationaler Aktionsprogramme können die Vertragsparteien der Region, die betroffene Länder sind, gegebenenfalls entsprechend ihren jeweiligen Gegebenheiten und ihrer jeweiligen Politik unter anderem
a) geeignete Stellen benennen, die für die Ausarbeitung, Koordinierung und Durchführung ihrer Aktionsprogramme verantwortlich sind;
b) betroffene Bevölkerungsgruppen, einschließlich örtlicher Gemeinschaften, in die Ausarbeitung, Koordinierung und Durchführung ihrer Aktionsprogramme durch Beratungen auf örtlicher Ebene unter Mitwirkung örtlicher Behörden und einschlägiger nationaler und nichtstaatlicher Organisationen einbeziehen;
c) den Zustand der Umwelt in betroffenen Gebieten untersuchen, um die Ursachen und Folgen der Wüstenbildung zu beurteilen und Schwerpunktbereiche für ihr Vorgehen festzulegen;
d) mit Beteiligung betroffener Bevölkerungsgruppen frühere und laufende Programme zur Bekämpfung der Wüstenbildung und zur Milderung von Dürrefolgen bewerten, um eine Strategie zu entwerfen und Tätigkeiten für ihr Aktionsprogramm zu bestimmen;
e) technische und finanzielle Programme auf der Grundlage der Informationen ausarbeiten, die aus den unter den Buchstaben a bis d genannten Tätigkeiten abgeleitet sind;
f) Verfahren und Eckwerte zur Bewertung der Durchführung ihrer Aktionsprogramme entwickeln und anwenden;
g) die integrierte Bewirtschaftung von Einzugsgebieten, die Erhaltung von Bodenressourcen sowie die Verbesserung und wirksame Nutzung der Wasserressourcen fördern;
h) in Regionen, die von Wüstenbildung und Dürre bedroht sind, unter Berücksichtigung klimatologischer, meteorologischer, hydrologischer, biologischer und sonstiger einschlägiger Faktoren Informations-, Bewertungs- und Frühwarnsysteme sowie Systeme für Folgemaßnahmen stärken und/oder einrichten;
i) in Fällen, in denen internationale Zusammenarbeit, einschließlich finanzieller und technischer Mittel, eine Rolle spielt, im Geist der Partnerschaft geeignete Regelungen zur Unterstützung ihrer Aktionsprogramme ausarbeiten.
(2) Im Einklang mit Artikel 10 des Übereinkommens legt die Gesamtstrategie für nationale Aktionsprogramme Nachdruck auf integrierte Programme der örtlichen Entwicklung für betroffene Gebiete auf der Grundlage beteiligungsorientierter Mechanismen und der Einbeziehung von Strategien zur Beseitigung der Armut in Bemühungen zur Bekämpfung der Wüstenbildung und zur Milderung von Dürrefolgen. Maßnahmen für einzelne Sektoren in den Aktionsprogrammen werden in Schwerpunktbereiche untergliedert, welche die große Vielfalt der in Artikel 2 Buchstabe a genannten betroffenen Gebiete der Region berücksichtigen.
(1) Im Einklang mit Artikel 11 des Übereinkommens können Vertragsparteien in Asien, die betroffene Länder sind, vereinbaren, gegebenenfalls andere Vertragsparteien zu konsultieren und mit ihnen zusammenzuarbeiten, um subregionale beziehungsweise gemeinsame Aktionsprogramme zur Ergänzung der nationalen Aktionsprogramme und zu ihrer wirksameren Durchführung auszuarbeiten und durchzuführen. In jedem Fall können die betreffenden Vertragsparteien vereinbaren, subregionale, einschließlich zweiseitiger oder nationaler Organisationen, oder Fachinstitutionen mit Aufgaben zu betrauen, die mit der Ausarbeitung, Koordinierung und Durchführung von Programmen zusammenhängen. Solche Organisationen oder Institutionen können auch als Zentren für die Förderung und Koordinierung von Maßnahmen nach den Artikeln 16 bis 18 des Übereinkommens dienen.
(2) Bei der Ausarbeitung und Durchführung subregionaler oder gemeinsamer Aktionsprogramme werden die Vertragsparteien der Region, die betroffene Länder sind, gegebenenfalls unter anderem wie folgt tätig:
a) sie bestimmen in Zusammenarbeit mit nationalen Institutionen Schwerpunkte im Zusammenhang mit der Bekämpfung der Wüstenbildung und der Milderung von Dürrefolgen, denen durch solche Programme besser Rechnung getragen werden kann, sowie einschlägige Tätigkeiten, die durch sie wirksam durchgeführt werden könnten;
b) sie bewerten die operationellen Fähigkeiten und Tätigkeiten einschlägiger regionaler, subregionaler und nationaler Institutionen;
c) sie beurteilen zwischen allen oder einigen Vertragsparteien der Region oder Subregion vereinbarte Programme im Zusammenhang mit Wüstenbildung und Dürre sowie ihr Verhältnis zu nationalen Aktionsprogrammen;
d) sie arbeiten in Fällen, in denen internationale Zusammenarbeit, einschließlich finanzieller und technischer Mittel, eine Rolle spielt, im Geist der Partnerschaft geeignete zwei- und/oder mehrseitige Regelungen zur Unterstützung der Programme aus.
(3) Subregionale oder gemeinsame Aktionsprogramme können vereinbarte gemeinsame Programme für die nachhaltige Bewirtschaftung grenzüberschreitender natürlicher Ressourcen bezüglich der Wüstenbildung Schwerpunkte betreffend die Koordinierung sowie andere Tätigkeiten in den Bereichen Aufbau von Kapazitäten, wissenschaftliche und technische Zusammenarbeit, insbesondere Dürrefrühwarnsysteme und Weitergabe von Informationen, sowie Mittel zur Stärkung der einschlägigen subregionalen und sonstigen Organisationen oder Institutionen umfassen.
Regionale Tätigkeiten zur Förderung subregionaler oder gemeinsamer Aktionsprogramme können unter anderem Maßnahmen zur Stärkung von Institutionen und Mechanismen der Koordinierung und Zusammenarbeit auf nationaler, subregionaler und regionaler Ebene sowie zur Förderung der Durchführung der Artikel 16 bis 19 des Übereinkommens umfassen. Diese Tätigkeiten können auch folgendes einschließen:
a) Förderung und Stärkung der Netze der technischen Zusammenarbeit;
b) Aufstellung von Verzeichnissen von Technologien, Kenntnissen, Know-how und Verfahrensweisen sowie von traditionellen und örtlichen Technologien und Know-how sowie Förderung ihrer Verbreitung und Nutzung;
c) Bewertung des Bedarfs auf dem Gebiet der Weitergabe von Technologien sowie Förderung der Anpassung und Nutzung solcher Technologien;
d) Unterstützung von Programmen zur Förderung des öffentlichen Bewußtseins sowie Förderung des Aufbaus von Kapazitäten auf allen Ebenen, Stärkung von Ausbildung sowie von Forschung und Entwicklung und Aufbau von Systemen zur Erschließung personeller Ressourcen.
(1) Angesichts der Bedeutung der Bekämpfung der Wüstenbildung und der Milderung von Dürrefolgen in der Region Asien fördern die Vertragsparteien im Einklang mit den Artikeln 20 und 21 des Übereinkommens die Aufbringung erheblicher finanzieller Mittel und die Verfügbarkeit von Finanzierungsmechanismen.
(2) Vertragsparteien der Region, die betroffene Länder sind, werden in Übereinstimmung mit dem Übereinkommen auf der Grundlage des in Artikel 8 vorgesehenen Koordinierungsmechanismus sowie im Einklang mit ihrer nationalen Entwicklungspolitik einzeln oder gemeinsam wie folgt tätig:
a) sie beschließen Maßnahmen zur Straffung und Stärkung von Mechanismen, mit denen durch öffentliche und private Investitionen Finanzierungsmittel zur Verfügung gestellt werden mit dem Ziel, bei der Bekämpfung der Wüstenbildung und der Milderung von Dürrefolgen konkrete Ergebnisse zu erzielen;
b) sie bestimmen, was auf dem Gebiet der internationalen Zusammenarbeit zur Unterstützung nationaler Bemühungen erforderlich ist, insbesondere in finanzieller, technischer und technologischer Hinsicht;
c) sie fördern die Beteiligung zwei- und/oder mehrseitiger Institutionen der finanziellen Zusammenarbeit mit dem Ziel, die Durchführung des Übereinkommens sicherzustellen.
(3) Die Vertragsparteien straffen im Rahmen des Möglichen Verfahren, mit denen Vertragsparteien der Region, die betroffene Länder sind, Finanzierungsmittel zugeleitet werden.
(1) Durch die nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a benannten geeigneten Stellen können Vertragsparteien, die betroffene Länder sind, sowie andere Vertragsparteien der Region gegebenenfalls einen Mechanismus einrichten, der unter anderem folgenden Zwecken dient:
a) dem Austausch von Informationen, Erfahrungen, Kenntnissen und Know-how;
b) der Zusammenarbeit und der Koordinierung von Maßnahmen, einschließlich zwei- und mehrseitiger Übereinkünfte, auf subregionaler und regionaler Ebene;
c) der Förderung der wissenschaftlichen, technischen, technologischen und finanziellen Zusammenarbeit nach den Artikeln 5 bis 7;
d) der Bestimmung des Bedarfs an außerregionaler Mitarbeit;
e) Folgemaßnahmen und der Bewertung der Durchführung von Aktionsprogrammen.
(2) Durch die nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a benannten geeigneten Stellen können Vertragsparteien, die betroffene Länder sind, und andere Vertragsparteien der Region einander auch gegebenenfalls in bezug auf die nationalen, subregionalen und gemeinsamen Aktionsprogramme konsultieren und diese koordinieren. Sie können gegebenenfalls andere Vertragsparteien sowie einschlägige zwischenstaatliche und nichtstaatliche Organisationen in diesen Prozeß einbeziehen. Diese Koordinierung ist unter anderem darauf ausgerichtet, über Möglichkeiten der internationalen Zusammenarbeit in Übereinstimmung mit den Artikeln 20 und 21 des Übereinkommens Einvernehmen zu erzielen, die technische Zusammenarbeit zu verstärken und Mittel so zu verteilen, dass sie wirksam genutzt werden.
(3) Vertragsparteien der Region, die betroffene Länder sind, halten in regelmäßigen Abständen Koordinierungssitzungen ab, und das Ständige Sekretariat kann auf ihr Ersuchen nach Artikel 23 des Übereinkommens die Einberufung solcher Koordinierungssitzungen erleichtern, indem es
a) in Fragen der Festlegung wirksamer Koordinierungsregelungen auf der Grundlage der Erfahrungen mit anderen derartigen Regelungen beratend tätig wird;
b) einschlägigen zwei- und mehrseitigen Stellen Informationen über Koordinierungssitzungen zur Verfügung stellt und sie zu aktiver Beteiligung ermutigt;
c) sonstige Informationen zur Verfügung stellt, die für die Einleitung oder Verbesserung von Koordinierungsprozessen von Bedeutung sind.
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