Anl. 1 Geltungsbereich — Bekämpfung der Wüstenbildung in den von Dürre betroffenen Ländern
Rückverweise
Diese Anlage gilt für Afrika, und zwar in bezug auf jede Vertragspartei, im Einklang mit dem Übereinkommen, insbesondere dessen Artikel 7, und dient dem Zweck, in den ariden, semiariden und trockenen subhumiden Gebieten Afrikas die Wüstenbildung zu bekämpfen und/oder Dürrefolgen zu mildern.
Zweck dieser Anlage ist es, in Afrika auf nationaler, subregionaler und regionaler Ebene unter Berücksichtigung seiner besonderen Bedingungen
a) Maßnahmen und Regelungen, einschließlich der Art und des Ablaufs der Unterstützung durch Vertragsparteien, die entwickelte Länder sind, im Einklang mit den einschlägigen Bestimmungen des Übereinkommens festzulegen;
b) für die wirksame praktische Durchführung des Übereinkommens zu sorgen, um den Besonderheiten Afrikas Rechnung zu tragen;
c) Prozesse und Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Bekämpfung der Wüstenbildung und/oder der Milderung von Dürrefolgen in den ariden, semiariden und trockenen subhumiden Gebieten Afrikas zu fördern.
In Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus dem Übereinkommen beschließen die Vertragsparteien für die Durchführung dieser Anlage eine grundlegende Vorgehensweise, die folgende besondere Bedingungen Afrikas berücksichtigt:
a) den hohen Anteil arider, semiarider und trockener subhumider Gebiete;
b) die beträchtliche Zahl von Ländern und Bevölkerungsgruppen, auf die sich Wüstenbildung und häufige schwere Dürren nachteilig auswirken;
c) die große Zahl betroffener Länder, die Binnenländer sind;
d) die in den meisten betroffenen Ländern vorherrschende weitverbreitete Armut, die große Zahl von am wenigsten entwickelten Ländern unter ihnen und den Bedarf dieser Länder an erheblicher Unterstützung von außen in Form von unentgeltlichen Zuschüssen und von Darlehen zu Vorzugsbedingungen, damit sie ihre Entwicklungsziele verfolgen können;
e) die schwierigen sozioökonomischen Bedingungen, die durch sich verschlechternde und schwankende Austauschverhältnisse, Auslandsverschuldung und politische Instabilität verschärft werden und innerstaatliche, regionale und internationale Wanderungsbewegungen hervorrufen;
f) die weitgehende Abhängigkeit der Bevölkerungsgruppen von natürlichen Ressourcen bei der Sicherung ihres Lebensunterhalts, die durch die Auswirkungen demographischer Trends und Faktoren, eine schwache technologische Grundlage sowie nicht nachhaltige Herstellungsverfahren verschärft wird und zu einer schwerwiegenden Beeinträchtigung der Ressourcen beiträgt;
g) die unzureichenden institutionellen und rechtlichen Rahmenstrukturen, die schwache Infrastrukturgrundlage sowie die unzureichenden Kapazitäten auf den Gebieten Wissenschaft, Technik und Bildung, die zu einem erheblichen Bedarf im Bereich des Aufbaus von Kapazitäten führen;
h) die entscheidende Bedeutung von Maßnahmen zur Bekämpfung der Wüstenbildung und/oder zur Milderung von Dürrefolgen im Rahmen der nationalen Entwicklungsschwerpunkte betroffener afrikanischer Länder.
(1) Im Einklang mit ihren jeweiligen Möglichkeiten verpflichten sich die Vertragsparteien, die afrikanische Länder sind,
a) die Bekämpfung der Wüstenbildung und/oder die Milderung von Dürrefolgen zur entscheidenden Strategie bei ihren Bemühungen zur Beseitigung der Armut zu machen;
b) im Geist der Solidarität und Partnerschaft auf der Grundlage des gemeinsamen Interesses die regionale Zusammenarbeit und Integration im Rahmen von Programmen und Tätigkeiten zur Bekämpfung der Wüstenbildung und/oder zur Milderung von Dürrefolgen zu fördern;
c) bestehende mit Wüstenbildung und Dürre befaßte Institutionen zu straffen und zu stärken sowie gegebenenfalls andere bestehende Institutionen einzubeziehen, um ihre Leistungsfähigkeit zu erhöhen und eine wirksamere Nutzung der Ressourcen sicherzustellen;
d) untereinander den Austausch von Informationen über geeignete Technologien, Kenntnisse, Know-how und Verfahrensweisen zu fördern;
e) Katastrophenpläne zur Milderung von Dürrefolgen in Gebieten zu entwickeln, die durch Wüstenbildung und/oder Dürre geschädigt sind.
(2) Im Einklang mit den in den Artikeln 4 und 5 des Übereinkommens genannten allgemeinen und besonderen Verpflichtungen bemühen sich die Vertragsparteien, die betroffene afrikanische Länder sind,
a) im Einklang mit ihren nationalen Bedingungen und Möglichkeiten angemessene finanzielle Mittel aus ihren Staatshaushalten bereitzustellen und dadurch zum Ausdruck zu bringen, dass Afrika dem Thema Wüstenbildung und/oder Dürre neuerdings hohen Vorrang einräumt;
b) die derzeitigen Reformen in Richtung auf eine stärkere Dezentralisierung und eine Erweiterung des Kreises der Besitzer von Ressourcen fortzuführen und zu stärken sowie die Beteiligung örtlicher Bevölkerungsgruppen und Gemeinschaften auszubauen;
c) neue, zusätzliche nationale finanzielle Mittel zu bestimmen und aufzubringen sowie bestehende nationale Möglichkeiten und Einrichtungen zur Aufbringung finanzieller Mittel in dem betreffenden Land vordringlich zu erweitern.
(1) In Erfüllung ihrer Verpflichtungen nach den Artikeln 4, 6 und 7 des Übereinkommens räumen die Vertragsparteien, die entwickelte Länder sind, den Vertragsparteien, die betroffene afrikanische Länder sind, Vorrang ein und werden in diesem Zusammenhang wie folgt tätig:
a) sie unterstützen sie bei der Bekämpfung der Wüstenbildung und/oder der Milderung von Dürrefolgen, indem sie in gegenseitigem Einvernehmen und im Einklang mit ihrer nationalen Politik sowie unter Berücksichtigung der Tatsache, dass sie die Beseitigung der Armut zu einer entscheidenden Strategie gemacht haben, unter anderem den Zugang zu finanziellen und/oder anderen Mitteln gewähren und/oder erleichtern sowie die Weitergabe und Anpassung von geeigneter Technologie und Know-how im Bereich der Umwelt sowie den Zugang dazu fördern, finanzieren und/oder ihre Finanzierung erleichtern;
b) sie stellen für die Bekämpfung der Wüstenbildung und/oder die Milderung von Dürrefolgen weiterhin erhebliche Mittel bereit und/oder stocken solche Mittel auf;
c) sie unterstützen sie bei der Stärkung ihrer Fähigkeiten, um sie in die Lage zu versetzen, ihre institutionellen Rahmenstrukturen sowie ihre wissenschaftlichen und technischen Möglichkeiten, die Sammlung und Auswertung von Informationen sowie die Forschung und Entwicklung zur Bekämpfung der Wüstenbildung und/oder zur Milderung von Dürrefolgen zu verbessern.
(2) Andere Vertragsparteien können den Vertragsparteien, die betroffene afrikanische Länder sind, auf freiwilliger Grundlage Technologien, Kenntnisse und Know-how im Zusammenhang mit der Wüstenbildung und/oder finanzielle Mittel zur Verfügung stellen. Die Weitergabe von Kenntnissen, Know-how und technischen Verfahren dieser Art wird durch internationale Zusammenarbeit erleichtert.
(1) Nationale Aktionsprogramme sind ein wesentlicher Bestandteil eines umfassenderen Prozesses der Erarbeitung nationaler Politiken für die nachhaltige Entwicklung von Vertragsparteien, die betroffene afrikanische Länder sind.
(2) Ein beteiligungsorientierter Beratungsprozeß wird unter Einbeziehung geeigneter Verwaltungsebenen, örtlicher Bevölkerungsgruppen, von Gemeinschaften und nichtstaatlichen Organisationen eingeleitet mit dem Ziel, Orientierungshilfen im Hinblick auf eine Strategie zu bieten, die durch flexible Planung gekennzeichnet ist, um die größtmögliche Beteiligung örtlicher Bevölkerungsgruppen und Gemeinschaften zu erreichen. Gegebenenfalls können zwei- und mehrseitige Hilfsorganisationen auf Ersuchen einer Vertragspartei, die ein betroffenes afrikanisches Land ist, in diesen Prozeß einbezogen werden.
Bis zum Inkrafttreten dieses Übereinkommens wenden die Vertragsparteien, die afrikanische Länder sind, in Zusammenarbeit mit anderen Mitgliedern der Völkergemeinschaft gegebenenfalls soweit wie möglich diejenigen Bestimmungen des Übereinkommens vorläufig an, die sich auf die Ausarbeitung nationaler, subregionaler und regionaler Aktionsprogramme beziehen.
(1) Im Einklang mit Artikel 10 des Übereinkommens liegt die Betonung bei der allgemeinen Strategie nationaler Aktionsprogramme auf integrierten Programmen der örtlichen Entwicklung für betroffene Gebiete auf der Grundlage beteiligungsorientierter Mechanismen sowie der Einbindung von Strategien zur Beseitigung der Armut in Bemühungen zur Bekämpfung der Wüstenbildung und zur Milderung von Dürrefolgen. Die Programme zielen darauf ab, die Fähigkeiten örtlicher Behörden zu stärken und die aktive Beteiligung örtlicher Bevölkerungsgruppen, Gemeinschaften und Gruppen sicherzustellen, wobei der Schwerpunkt auf den Bereichen Bildung und Ausbildung, Mobilisierung nichtstaatlicher Organisationen mit erwiesener Sachkenntnis und Stärkung dezentralisierter staatlicher Strukturen liegt.
(2) Die nationalen Aktionsprogramme weisen gegebenenfalls unter anderem folgende allgemeine Merkmale auf:
a) Nutzung früherer Erfahrungen im Bereich der Bekämpfung der Wüstenbildung und/oder der Milderung von Dürrefolgen unter Berücksichtigung sozialer, wirtschaftlicher und ökologischer Bedingungen bei der Ausarbeitung und Durchführung nationaler Aktionsprogramme;
b) Bestimmung der Faktoren, die zu Wüstenbildung und/oder Dürre beitragen, sowie der verfügbaren und benötigten Ressourcen und Kapazitäten und Festlegung geeigneter Politiken sowie institutioneller und sonstiger Reaktionen und Maßnahmen, die zur Bekämpfung dieser Erscheinungen und/oder zur Milderung ihrer Folgen erforderlich sind;
c) Erhöhung der Beteiligung örtlicher Bevölkerungsgruppen und Gemeinschaften, einschließlich Frauen, Landwirte und Weidetierhalter, und Übertragung von mehr Verantwortung im Verwaltungsbereich auf diese.
(3) Die nationalen Aktionsprogramme umfassen gegebenenfalls auch folgendes:
a) Maßnahmen zur Verbesserung des wirtschaftlichen Umfelds mit dem Ziel, die Armut zu beseitigen, wie
i) Erhöhung der Einkommen und Ausbau der Beschäftigungsmöglichkeiten, insbesondere für die ärmsten Mitglieder der Gemeinschaft, durch
– Erschließung der Märkte für die Erzeugnisse von Landbau und Viehwirtschaft,
– Schaffung von den örtlichen Bedürfnissen angepaßten Finanzierungsinstrumenten,
– Förderung der Diversifizierung der Landwirtschaft und der Gründung landwirtschaftlicher Betriebe,
– Entwicklung wirtschaftlicher Tätigkeiten in landwirtschaftsähnlichen oder nichtlandwirtschaftlichen Bereichen;
ii) Verbesserung der langfristigen Aussichten der ländlichen Wirtschaft durch
– Schaffung von Anreizen für produktive Investitionen und Sicherung des Zugangs zu den Produktionsmitteln,
– Einführung einer Preis- und Steuerpolitik sowie von gewerblichen Verfahrensweisen, die das Wachstum fördern;
iii) Festlegung und Anwendung einer Bevölkerungs- und Migrationspolitik, um den Bevölkerungsdruck auf das Land zu verringern;
iv) Förderung der Nutzung dürreresistenter Kulturpflanzen und Anwendung integrierter Systeme des Trockenfeldbaus zur Sicherung der Nahrungsmittelversorgung;
b) Maßnahmen zur Erhaltung der natürlichen Ressourcen, wie
i) Gewährleistung einer integrierten, nachhaltigen Bewirtschaftung der natürlichen Ressourcen, einschließlich
– des für Landbau und Weidewirtschaft genutzten Landes,
– der pflanzlichen Bodendecke und der wildlebenden Tiere und Pflanzen,
– der Wälder,
– der Wasserressourcen,
– der biologischen Vielfalt;
ii) Ausbildung im Hinblick auf Kampagnen zur Förderung des öffentlichen Bewußtseins und der Aufklärung in Umweltfragen sowie Verbreitung von Kenntnissen über technische Verfahren im Zusammenhang mit der nachhaltigen Bewirtschaftung der natürlichen Ressourcen;
iii) Gewährleistung der Erschließung und wirksamen Nutzung verschiedener Energiequellen, Förderung alternativer Energiequellen, insbesondere der Sonnenenergie, der Windenergie und des Biogases, sowie gezielte Vorkehrungen für die Weitergabe, den Erwerb und die Anpassung einschlägiger Technologie mit dem Ziel, den Druck auf gefährdete natürliche Ressourcen zu verringern;
c) Maßnahmen zur Verbesserung des institutionellen Aufbaus, wie
i) Festlegung der Rolle und der Verantwortlichkeiten der Zentralverwaltung und der örtlichen Behörden im Rahmen einer Raumordnungspolitik;
ii) Förderung einer Politik der aktiven Dezentralisierung, Übertragung der Verantwortung für die Verwaltung und den Entscheidungsprozeß auf die örtlichen Behörden und Förderung der Initiativen örtlicher Gemeinschaften und der Übernahme von Verantwortung durch diese sowie der Schaffung örtlicher Strukturen;
iii) gegebenenfalls Anpassung der institutionellen Rahmenstrukturen und der Vorschriften im Bereich der Bewirtschaftung der natürlichen Ressourcen mit dem Ziel, den Landbesitz örtlicher Bevölkerungsgruppen zu sichern;
d) Maßnahmen zur Verbesserung der Kenntnisse über die Wüstenbildung, wie
i) Förderung der Forschung sowie der Sammlung, der Verarbeitung und des Austausches von Informationen über die wissenschaftlichen, technischen und sozioökonomischen Aspekte der Wüstenbildung;
ii) Verbesserung nationaler Möglichkeiten in der Forschung sowie in den Bereichen Sammlung, Verarbeitung, Austausch und Auswertung von Informationen, um das Verständnis zu erhöhen und die Ergebnisse der Auswertung in die Praxis umzusetzen;
iii) Förderung der mittel- und langfristigen Untersuchung
– sozioökonomischer und kultureller Trends in betroffenen Gebieten,
– qualitativer und quantitativer Trends bei den natürlichen Ressourcen,
– der Wechselwirkung zwischen dem Klima und der Wüstenbildung;
e) Maßnahmen zur Überwachung und Beurteilung von Dürrefolgen, wie
i) Entwicklung von Strategien zur Beurteilung der Auswirkungen natürlicher Klimaschwankungen auf Dürren und die Wüstenbildung in der Region und/oder zur Nutzung der Vorhersagen von Klimaschwankungen während einer bestimmten Jahreszeit oder von Jahr zu Jahr bei Bemühungen zur Milderung von Dürrefolgen;
ii) Verbesserung der Einrichtungen in den Bereichen Frühwarnung und Gegenmaßnahmen, wirksame Verwaltung von Soforthilfe und Nahrungsmittelhilfe sowie Verbesserung der Lagerungs- und Verteilungssysteme für Nahrungsmittel, der Schutzsysteme für Nutztiere und der öffentlichen Infrastruktur sowie Förderung alternativen Möglichkeiten der Existenzsicherung in von Dürre bedrohten Gebieten;
iii) Überwachung und Beurteilung der Umweltzerstörung mit dem Ziel, rechtzeitig verläßliche Informationen über Ablauf und Fortgang der Zerstörung von Ressourcen zur Verfügung stellen zu können, um so die Erarbeitung besserer Politiken und Gegenmaßnahmen zu erleichtern.
Jede Vertragspartei, die ein betroffenes afrikanisches Land ist, benennt eine geeignete nationale Koordinierungsstelle, die als Katalysator bei der Ausarbeitung, Durchführung und Bewertung der nationalen Aktionsprogramme des betreffenden Landes dient. Diese Koordinierungsstelle wird unter Berücksichtigung des Artikels 3 gegebenenfalls wie folgt tätig:
a) sie bestimmt und überprüft Maßnahmen, beginnend mit Beratungen auf örtlicher Ebene unter Einbeziehung örtlicher Bevölkerungsgruppen und Gemeinschaften sowie in Zusammenarbeit mit örtlichen Verwaltungsbehörden, Vertragsparteien, die entwickelte Länder sind, sowie zwischenstaatlichen und nichtstaatlichen Organisationen, nachdem zunächst die auf nationaler Ebene Betroffenen konsultiert worden sind;
b) sie bestimmt und untersucht die Sachzwänge, Bedürfnisse und Mängel, welche die Entwicklung und eine nachhaltige Landnutzung beeinträchtigen, empfiehlt praktische Maßnahmen zur Vermeidung von Doppelarbeit durch die uneingeschränkte Nutzung bereits eingeleiteter einschlägiger Bemühungen und fördert die Umsetzung der Ergebnisse;
c) sie erleichtert, plant und erarbeitet Tätigkeiten für Vorhaben auf der Grundlage interaktiver, flexibler Vorgehensweisen, um die aktive Beteiligung der Bevölkerung in betroffenen Gebieten sicherzustellen, die negativen Auswirkungen solcher Tätigkeiten auf ein Mindestmaß zu beschränken sowie den Bedarf an finanzieller Unterstützung und technischer Zusammenarbeit zu bestimmen und dafür Schwerpunkte festzulegen;
d) sie legt sachdienliche, in Zahlen ausdrückbare und leicht nachprüfbare Maßstäbe fest, um die Beurteilung und Auswertung nationaler Aktionsprogramme, die kurz-, mittel- und langfristige Maßnahmen umfassen, sowie der Durchführung dieser Programme zu gewährleisten;
e) sie verfaßt Berichte über die bei der Durchführung der nationalen Aktionsprogramme erzielten Fortschritte.
(1) Vertragsparteien, die afrikanische Länder sind, arbeiten nach Artikel 4 des Übereinkommens bei der Ausarbeitung und Durchführung subregionaler Aktionsprogramme für das mittlere, östliche, nördliche und westliche Afrika zusammen und können in diesem Zusammenhang einschlägigen subregionalen zwischenstaatlichen Organisationen folgende Verantwortlichkeiten übertragen:
a) als Zentren für vorbereitende Tätigkeiten sowie die Koordinierung der Durchführung der subregionalen Aktionsprogramme tätig zu sein;
b) bei der Ausarbeitung und Durchführung nationaler Aktionsprogramme mitzuhelfen;
c) den Austausch von Informationen, Erfahrungen und Know-how sowie die Beratung in bezug auf die Überprüfung innerstaatlicher Rechtsvorschriften zu erleichtern;
d) sonstige Aufgaben im Zusammenhang mit der Durchführung subregionaler Aktionsprogramme wahrzunehmen.
(2) Subregionale Fachinstitutionen können auf Ersuchen Unterstützung leisten und/oder mit der Aufgabe betraut werden, Tätigkeiten in ihrem Zuständigkeitsbereich zu koordinieren.
Subregionale Aktionsprogramme konzentrieren sich auf Fragen, die auf subregionaler Ebene besser behandelt werden können. Sie setzen, falls erforderlich, Mechanismen für die Bewirtschaftung gemeinsamer natürlicher Ressourcen ein. Solche Mechanismen regeln wirksam grenzüberschreitende Probleme im Zusammenhang mit der Wüstenbildung und/oder Dürren und unterstützen die abgestimmte Durchführung der nationalen Aktionsprogramme. Die Schwerpunktbereiche subregionaler Aktionsprogramme konzentrieren sich gegebenenfalls auf
a) gemeinsame Programme für die nachhaltige Bewirtschaftung grenzüberschreitender natürlicher Ressourcen, gegebenenfalls durch zwei- und mehrseitige Mechanismen;
b) die Koordinierung von Programmen zur Entwicklung alternativer Energiequellen;
c) die Zusammenarbeit bei der Bekämpfung von Schädlingen sowie von Tier- und Pflanzenkrankheiten;
d) Tätigkeiten in den Bereichen Aufbau von Kapazitäten, Bildung und öffentliches Bewußtsein, die auf subregionaler Ebene besser durchgeführt oder unterstützt werden können;
e) die wissenschaftliche und technische Zusammenarbeit, insbesondere in den Bereichen Klimatologie, Meteorologie und Hydrologie, einschließlich der Schaffung von Netzen für die Sammlung und Auswertung von Daten, der Weitergabe von Informationen und der Überwachung von Vorhaben sowie der Koordinierung von Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten und der Bestimmung ihrer Rangfolge;
f) Frühwarnsysteme und die gemeinsame Planung zur Milderung von Dürrefolgen, einschließlich Maßnahmen zur Bewältigung der Probleme, die sich aus umweltbedingten Wanderungsbewegungen ergeben;
g) die Erkundung von Möglichkeiten der Weitergabe von Erfahrungen, insbesondere bezüglich der Beteiligung örtlicher Bevölkerungsgruppen und Gemeinschaften, sowie die Schaffung eines günstigen Umfelds für eine bessere Landbewirtschaftung und den Einsatz geeigneter Technologien;
h) die Stärkung der Fähigkeit subregionaler Organisationen, technische Dienste zu koordinieren und zur Verfügung zu stellen, sowie die Schaffung, Neuausrichtung und Stärkung subregionaler Zentren und Institutionen;
i) die Entwicklung von Politiken in Bereichen wie dem Handel, die sich auf betroffene Gebiete und Bevölkerungsgruppen auswirken, einschließlich Politiken zur Koordinierung regionaler Vertriebssysteme sowie zur Schaffung einer gemeinsamen Infrastruktur.
(1) Nach Artikel 11 des Übereinkommens bestimmen Vertragsparteien, die afrikanische Länder sind, gemeinsam die Verfahren zur Ausarbeitung und Durchführung des regionalen Aktionsprogramms.
(2) Die Vertragsparteien können einschlägigen afrikanischen regionalen Institutionen und Organisationen geeignete Unterstützung leisten, um sie in die Lage zu versetzen, denjenigen Vertragsparteien, die afrikanische Länder sind, dabei behilflich zu sein, ihren Verantwortlichkeiten aus dem Übereinkommen gerecht zu werden.
Das regionale Aktionsprogramm umfaßt Maßnahmen im Zusammenhang mit der Bekämpfung der Wüstenbildung und/oder der Milderung von Dürrefolgen, je nach Lage des Falles in folgenden Schwerpunktbereichen:
a) Entwicklung der regionalen Zusammenarbeit und Koordinierung subregionaler Aktionsprogramme mit dem Ziel, einen regionalen Konsens über politische Schlüsselbereiche herbeizuführen, unter anderem durch regelmäßige Konsultationen mit subregionalen Organisationen;
b) Förderung des Aufbaus von Kapazitäten im Rahmen von Tätigkeiten, die auf regionaler Ebene besser durchgeführt werden können;
c) gemeinsam mit der Völkergemeinschaft unternommene Bemühungen um Lösungen für weltweite wirtschaftliche und soziale Fragen, die sich auf betroffene Gebiete auswirken, wobei Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b des Übereinkommens zu berücksichtigen ist;
d) Förderung des Austausches von Informationen und geeigneten technischen Verfahren und technischem Know-how sowie einschlägigen Erfahrungen zwischen Vertragsparteien in Afrika und seinen Subregionen, die betroffene Länder sind, sowie mit anderen betroffenen Regionen;
e) Förderung der wissenschaftlichen und technologischen Zusammenarbeit, insbesondere in den Bereichen Klimatologie, Meteorologie, Hydrologie, Erschließung von Wasserressourcen sowie alternative Energiequellen;
f) Koordinierung subregionaler und regionaler Forschungstätigkeiten und Bestimmung regionaler Schwerpunkte für Forschung und Entwicklung;
g) Koordinierung von Netzen für systematische Beobachtung und Beurteilung sowie für den Informationsaustausch und ihre Einbindung in weltweite Netze;
h) Koordinierung und Ausbau subregionaler und regionaler Frühwarnsysteme und Dürrekatastrophenpläne.
(1) Im Einklang mit Artikel 20 des Übereinkommens sowie Artikel 4 Absatz 2 bemühen sich Vertragsparteien, die betroffene afrikanische Länder sind, einen der Aufbringung finanzieller Mittel förderlichen gesamtwirtschaftlichen Rahmen zu schaffen; sie entwickeln Politiken und legen Verfahren fest, mit denen örtlichen Entwicklungsprogrammen Mittel wirksamer zugeleitet werden können, gegebenenfalls auch über nichtstaatliche Organisationen.
(2) Im Einklang mit Artikel 21 Absätze 4 und 5 des Übereinkommens vereinbaren die Vertragsparteien, ein Verzeichnis der Quellen von Finanzierungsmitteln auf nationaler, subregionaler, regionaler und internationaler Ebene aufzustellen, um die rationelle Nutzung vorhandener Mittel sicherzustellen und Mängel bei der Mittelzuteilung festzustellen, damit die Durchführung der Aktionsprogramme erleichtert werden kann. Das Verzeichnis wird regelmäßig überprüft und aktualisiert.
(3) Im Einklang mit Artikel 7 des Übereinkommens lassen Vertragsparteien, die entwickelte Länder sind, Vertragsparteien, die betroffene afrikanische Länder sind, auf der Grundlage der in Artikel 18 genannten Partnerschaftsübereinkünfte und -regelungen bedeutende Mittel und/oder erhöht Mittel sowie andere Formen der Unterstützung zukommen, wobei sie nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b des Übereinkommens unter anderem Angelegenheiten im Zusammenhang mit Schulden, dem Welthandel und Vertriebsregelungen gebührende Aufmerksamkeit widmen.
(1) Im Einklang mit Artikel 7 des Übereinkommens und angesichts der in Afrika vorherrschenden besonderen Lage schenken die Vertragsparteien der Durchführung des Artikels 21 Absatz 1
Buchstaben d und e des Übereinkommens in dieser Region besondere Aufmerksamkeit, indem sie vor allem
a) die Einrichtung von Mechanismen wie nationalen Fonds zur Bekämpfung der Wüstenbildung erleichtern, um der örtlichen Ebene finanzielle Mittel zuzuleiten;
b) bestehende Fonds und Finanzierungsmechanismen auf subregionaler und regionaler Ebene stärken.
(2) Im Einklang mit den Artikeln 20 und 21 des Übereinkommens fördern diejenigen Vertragsparteien, die auch Mitglieder der Verwaltungsorgane einschlägiger regionaler und subregionaler Finanzierungsinstitutionen einschließlich der Afrikanischen Entwicklungsbank und des Afrikanischen Entwicklungsfonds sind, Bemühungen mit dem Ziel, den Tätigkeiten derjenigen Institutionen, welche die Durchführung dieser Anlage voranbringen, den ihnen zustehenden Vorrang einzuräumen und ihnen gebührende Aufmerksamkeit zu widmen.
(3) Die Vertragsparteien straffen soweit wie möglich die Verfahren, mit denen Vertragsparteien, die betroffene afrikanische Länder sind, finanzielle Mittel zugeleitet werden.
Die Vertragsparteien verpflichten sich, im Einklang mit ihren jeweiligen Möglichkeiten die technische Unterstützung für Vertragsparteien, die afrikanische Länder sind, sowie die Zusammenarbeit mit diesen Ländern zu straffen, um die Wirksamkeit von Vorhaben und Programmen zu erhöhen, indem sie unter anderem
a) die Kosten von Unterstützungsmaßnahmen sowie von personeller und fachlicher Steuerung, insbesondere die Gemeinkosten, so begrenzen, dass sie auf jeden Fall nur einen geringen Anteil der Gesamtkosten des Vorhabens ausmachen, damit dieses so wirksam wie möglich durchgeführt werden kann;
b) vorzugsweise fachkundige nationale Sachverständige oder, falls erforderlich, fachkundige Sachverständige aus der Subregion und/oder der Region bei der Planung, Vorbereitung und Durchführung von Vorhaben sowie dem Aufbau örtlicher Fachkenntnisse, wo diese noch nicht vorhanden sind, hinzuziehen;
c) die zu leistende technische Unterstützung wirksam verwalten und koordinieren sowie gezielt einsetzen.
Bei der Durchführung des Artikels 18 des Übereinkommens betreffend die Weitergabe, den Erwerb, die Anpassung und die Entwicklung von Technologien verpflichten sich die Vertragsparteien, denjenigen Vertragsparteien, die afrikanische Länder sind, Vorrang einzuräumen und, falls erforderlich, mit ihnen neue Formen der Partnerschaft und Zusammenarbeit zu entwickeln, um den Aufbau von Kapazitäten in den Bereichen wissenschaftliche Forschung und Entwicklung sowie Sammlung und Verbreitung von Informationen zu stärken mit dem Ziel, sie in die Lage zu versetzen, ihre Strategien zur Bekämpfung der Wüstenbildung und zur Milderung von Dürrefolgen durchzuführen.
(1) Vertragsparteien, die afrikanische Länder sind, koordinieren die Ausarbeitung, Aushandlung und Durchführung nationaler, subregionaler und regionaler Aktionsprogramme. Sie können gegebenenfalls andere Vertragsparteien sowie einschlägige zwischenstaatliche und nichtstaatliche Organisationen einbeziehen.
(2) Diese Koordinierung zielt darauf ab, sicherzustellen, dass die finanzielle und technische Zusammenarbeit mit dem Übereinkommen vereinbar ist, sowie die erforderliche Stetigkeit bei der Nutzung und Verwaltung von Mitteln zu gewährleisten.
(3) Vertragsparteien, die afrikanische Länder sind, leiten auf nationaler, subregionaler und regionaler Ebene Beratungsprozesse ein. Diese können
a) als Rahmen für die Aushandlung und den Abschluß von Partnerschaftsübereinkünften auf der Grundlage nationaler, subregionaler und regionaler Aktionsprogramme dienen;
b) dazu dienen, den Beitrag von Vertragsparteien, die afrikanische Länder sind, und von anderen Mitgliedern der Beratungsgruppen zu den Programmen festzulegen, Schwerpunkte aufzuzeigen und Übereinkünfte über die Durchführung und Bewertungsmaßstäbe sowie Finanzierungsregelungen für die Durchführung zu bestimmen.
(4) Das Ständige Sekretariat kann nach Artikel 23 des Übereinkommens auf Ersuchen von Vertragsparteien, die afrikanische Länder sind, die Einleitung solcher Beratungsprozesse erleichtern, indem es
a) in Fragen der Festlegung wirksamer Beratungsregelungen auf der Grundlage der Erfahrungen mit anderen derartigen Regelungen beratend tätig wird;
b) einschlägigen zwei- und mehrseitigen Stellen Informationen über Beratungssitzungen und/oder -prozesse zur Verfügung stellt und sie zu aktiver Beteiligung ermutigt;
c) sonstige Informationen zur Verfügung stellt, die für die Festlegung oder Verbesserung von Beratungsregelungen von Bedeutung sind.
(5) Die subregionalen und regionalen Koordinierungsstellen werden unter anderem wie folgt tätig:
a) sie empfehlen geeignete Anpassungen von Partnerschaftsübereinkünften;
b) sie überwachen und beurteilen die Durchführung der vereinbarten subregionalen und regionalen Programme und erstatten darüber Bericht;
c) sie bemühen sich, zwischen Vertragsparteien, die afrikanische Länder sind, eine wirksame Kommunikation und Zusammenarbeit sicherzustellen.
(6) Die Teilnahme an den Beratungsgruppen steht gegebenenfalls Regierungen, interessierten Gruppen und Gebern, einschlägigen Organen, Fonds und Programmen des Systems der Vereinten Nationen, einschlägigen subregionalen und regionalen Organisationen sowie Vertretern einschlägiger nichtstaatlicher Organisationen offen. Die Teilnehmer einer Beratungsgruppe bestimmen die Modalitäten der Verwaltung und der Arbeit ihrer Gruppe.
(7) Im Einklang mit Artikel 14 des Übereinkommens werden Vertragsparteien, die entwickelte Länder sind, ermutigt, aus eigenem Antrieb untereinander einen informellen Konsultations- und Koordinierungsprozeß auf nationaler, subregionaler und regionaler Ebene zu entwickeln sowie auf Ersuchen einer Vertragspartei, die ein betroffenes afrikanisches Land ist, oder einer geeigneten subregionalen oder regionalen Organisation an einem nationalen, subregionalen oder regionalen Beratungsprozeß teilzunehmen, der zum Ziel hat, den Unterstützungsbedarf zu bewerten und darauf einzugehen, um die Durchführung des Aktionsprogramms zu erleichtern.
Die Folgemaßnahmen im Zusammenhang mit dieser Anlage werden von Vertragsparteien, die afrikanische Länder sind, im Einklang mit dem Übereinkommen wie folgt durchgeführt:
a) auf nationaler Ebene durch einen Mechanismus, dessen Zusammensetzung von jeder Vertragspartei, die ein betroffenes afrikanisches Land ist, festgelegt werden soll und der Vertreter örtlicher Gemeinschaften umfaßt sowie unter Aufsicht der in Artikel 9 genannten nationalen Koordinierungsstelle arbeitet;
b) auf subregionaler Ebene durch einen fachübergreifenden wissenschaftlichen und technischen Beratungsausschuß, dessen Zusammensetzung und Arbeitsmodalitäten von den Vertragsparteien der betreffenden Subregion, die afrikanische Länder sind, festgelegt werden;
c) auf regionaler Ebene durch Mechanismen, die im Einklang mit den einschlägigen Bestimmungen des Vertrags zur Gründung der Afrikanischen Wirtschaftsgemeinschaft festgelegt werden, sowie durch einen afrikanischen wissenschaftlichen und technischen beratenden Ausschuß.
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