BundesrechtInternationale VerträgeGegenseitige Hilfeleistung bei Katastrophen oder schweren Unglücksfällen (Liechtenstein)Art. 4

Art. 4

In Kraft seit 01. Januar 1996
Up-to-date

Im Zuge des Hilfeersuchens werden Art und Umfang der Hilfeleistung zwischen den in Artikel 3 Absatz 1 genannten Behörden abgesprochen, ohne auf Einzelheiten der Durchführung eingehen zu müssen.

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