(1) Die für die Stellung und die Entgegennahme von Hilfeersuchen zuständigen Behörden sind:
– auf der Seite der Republik Österreich:
der Bundesminister für Inneres und die Vorarlberger Landesregierung;
– auf der Seite des Fürstentums Liechtenstein:
die Regierung des Fürstentums Liechtenstein.
(2) Die im Absatz 1 genannten Behörden der beiden Vertragsstaaten sind ermächtigt, bei der Durchführung dieses Abkommens unmittelbar miteinander in Verbindung zu treten.
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