20.05.1994
Artikel VIII
(1) Ungeachtet anderer Bestimmungen dieses Übereinkommens kann jede Vertragsregierung einzelnen ihrer Staatsangehörigen eine Sondergenehmigung erteilen, die es ihnen erlaubt, zu Zwecken der wissenschaftlichen Forschung Wale in beschränkter Zahl und unter den von ihr für angemessen erachteten Bedingungen zu erlegen, zu fangen und zu verarbeiten; das Erlegen, Fangen und Verarbeiten der Wale nach diesem Artikel bleibt von der Anwendung des Übereinkommens ausgenommen. Jede Vertragsregierung meldet der Kommission sofort alle von ihr erteilten Genehmigungen. Jede Vertragsregierung kann eine von ihr erteilte Sondergenehmigung jederzeit widerrufen.
(2) Alle auf Grund dieser Sondergenehmigungen gefangenen Wale werden so weit wie möglich verwertet, und der Erlös wird nach Weisung der Regierung, welche die Genehmigung erteilt hat, verwendet.
(3) Jede Vertragsregierung übermittelt einer von der Kommission bezeichneten Stelle so weit wie möglich und in Abständen von nicht mehr als einem Jahr die ihr zur Verfügung stehenden wissenschaftlichen Informationen über Wale und den Walfang, einschließlich der Ergebnisse der nach Absatz 1 dieses Artikels und nach Artikel IV durchgeführten Forschung.
(4) In der Erkenntnis, daß die ständige Sammlung und Auswertung biologischer Daten im Zusammenhang mit dem Betrieb von Walfangmutterschiffen und Landstationen für eine vernünftige und konstruktive Regelung der Walfangtätigkeiten unerläßlich sind, werden die Vertragsregierungen alle praktisch durchführbaren Maßnahmen treffen, um solche Daten zu erhalten.
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