20.05.1994
Artikel V
(1) Die Kommission kann von Zeit zu Zeit die Bestimmungen der Anlage durch Erlaß von Vorschriften für die Erhaltung und Nutzung der Walbestände ändern, indem sie folgende Einzelheiten festlegt:
a) geschützte und ungeschützte Arten;
b) Fang- und Schonzeiten;
c) offene und gesperrte Gewässer einschließlich der Bezeichnung von Schongebieten;
d) Größenbeschränkungen für jede einzelne Art;
e) Zeit, Methoden und Intensität des Walfangs (einschließlich der höchstzulässigen Fangmenge je Fangzeit);
f) Typen und Beschreibungen der Geräte, der Vorrichtungen und des Zubehörs, die verwendet werden dürfen;
g) Meßmethoden;
h) Fangberichte und sonstige statistische und biologische Aufzeichnungen und
i) Inspektionsmethoden.
(2) Diese Änderungen der Anlage
a) müssen sich auf die zur Erreichung der Ziele und Zwecke dieses Übereinkommens und die zur Erhaltung, Erschließung und bestmöglichen Nutzung der Walbestände erforderlichen Änderungen beschränken;
b) müssen auf wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhen;
c) dürfen weder Beschränkungen der Anzahl oder Staatszugehörigkeit der Walfangmutterschiffe oder Landstationen enthalten noch den Walfangmutterschiffen oder Landstationen oder einer Gruppe von Walfangmutterschiffen oder Landstationen bestimmte Quoten zuweisen und
d) müssen die Interessen der Verbraucher von Walerzeugnissen sowie der Walfangindustrie berücksichtigen.
(3) Jede dieser Änderungen wird für die Vertragsregierung neunzig Tage nach der Notifikation der Änderung durch die Kommission an jede Vertragsregierung wirksam; jedoch
a) wird die Änderung weitere neunzig Tage lang für keine der Regierungen wirksam, wenn eine Regierung bei der Kommission vor Ablauf der Neunzigtagefrist Einspruch gegen die Änderung erhebt;
b) kann danach eine andere Vertragsregierung jederzeit vor Ablauf der zusätzlichen Neunzigtagefrist oder vor Ablauf von dreißig Tagen nach Eingang des letzten Einspruchs während der zusätzlichen Neunzigtagefrist, wobei der spätere Zeitpunkt ausschlaggebend ist, Einspruch gegen die Änderung erheben, und
c) wird danach die Änderung für alle Vertragsregierungen wirksam, die keinen Einspruch erhoben haben; sie wird für eine Regierung, die Einspruch erhoben hat, erst mit Zurücknahme des Einspruchs wirksam.
Die Kommission notifiziert jeder Vertragsregierung sofort den Eingang jedes Einspruchs und jeder Zurücknahme, und jede Vertragsregierung bestätigt den Eingang aller Notifikationen über Änderungen, Einsprüche und Zurücknahmen.
(4) Änderungen werden nicht vor dem 1. Juli 1949 wirksam.
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