20.05.1994
Artikel III
(1) Die Vertragsregierungen vereinbaren, eine Internationale Walfangkommission einzusetzen, im folgenden als „Kommission'' bezeichnet, die sich aus je einem von jeder Vertragsregierung entsandten Mitglied zusammensetzt. Jedes Mitglied hat eine Stimme; es kann von einem oder mehreren Sachverständigen und Beratern begleitet sein.
(2) Die Kommission wählt aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden: sie gibt sich eine Geschäftsordnung. Beschlüsse der Kommission werden mit einfacher Mehrheit der abstimmenden Mitglieder gefaßt; für Maßnahmen nach Artikel V ist jedoch eine Dreiviertelmehrheit der abstimmenden Mitglieder erforderlich. Die Geschäftsordnung kann vorsehen, daß Beschlüsse auch außerhalb der Sitzungen der Kommission gefaßt werden.
(3) Die Kommission kann ihren Sekretär und ihr Personal ernennen.
(4) Die Kommission kann aus den Reihen ihrer Mitglieder und Sachverständigen oder Berater zur Wahrnehmung der von ihr genehmigten Aufgaben die für wünschenswert erachteten Ausschüsse einsetzen.
(5) Die Kosten jedes Mitglieds der Kommission und seiner Sachverständigen und Berater werden von seiner eigenen Regierung festgesetzt.
(6) In der Erkenntnis, daß mit den Vereinten Nationen in Beziehung stehende Spezialorganisationen sich mit der Erhaltung und Entwicklung des Walfangs und seiner Erzeugnisse befassen werden, und in dem Wunsch, Doppelarbeit zu vermeiden, werden die Vertragsregierungen einander innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens konsultieren, um zu entscheiden, ob die Kommission in den Rahmen einer mit den Vereinten Nationen in Beziehung stehenden Sonderorganisation einbezogen werden soll.
(7) In der Zwischenzeit veranlaßt die Regierung des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland im Benehmen mit den anderen Vertragsregierungen die Anberaumung der ersten Sitzung der Kommission und leitet die Konsulation nach Absatz 6 ein.
(8) Die späteren Sitzungen der Kommission werden entsprechend den Beschlüssen der Kommission anberaumt.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise