20.05.1994
Artikel XI
Jede Vertragsregierung kann am 30. Juni jeden Jahres von diesem Übereinkommen zurücktreten, indem sie am oder vor dem 1. Jänner desselben Jahres der Depositärregierung ihren Rücktritt anzeigt; diese teilt nach Eingang der Anzeige die Kündigung sofort den anderen Vertragsregierungen mit. Jede andere Vertragsregierung kann in gleicher Weise innerhalb eines Monats nach Eingang einer derartigen Anzeige von der Depositärregierung ihren Rücktritt anzeigen, so daß das Übereinkommen am 30. Juni desselben Jahres für die Regierung, die ihren Rücktritt anzeigt, außer Kraft tritt.
Dieses Übereinkommen trägt das Datum, an dem es zur Unterzeichnung aufgelegt wird; danach liegt es für die Dauer von vierzehn Tagen zur Unterzeichnung auf.
Zu Urkund dessen haben die gehörig befugten Unterzeichneten dieses Übereinkommen unterschrieben.
Geschehen zu Washington am 2. Dezember 1946 in englischer Sprache; die Urschrift wird im Archiv der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika hinterlegt. Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika übermittelt allen anderen Unterzeichnerregierungen und beitretenden Regierungen beglaubigte Abschriften.
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