20.05.1994
Artikel X
(1) Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifikation; die Ratifikationsurkunden werden bei der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika hinterlegt.
(2) Jede Regierung, die das Übereinkommen nicht unterzeichnet hat, kann ihm nach seinem Inkrafttreten durch eine an die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika gerichtete schriftlichen Notifikation beitreten.
(3) Die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika unterrichtet alle anderen Unterzeichnerregierungen und alle beitretenden Regierungen von allen hinterlegten Ratifikationsurkunden und eingegangenen Beitrittsnotifikationen.
(4) Sobald die Ratifikationsurkunden von mindestens sechs Unterzeichnerregierungen, zu denen die Regierungen der Niederlande, Norwegens, der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken, des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland und der Vereinigten Staaten von Amerika gehören müssen, hinterlegt sind, tritt das Übereinkommen für diese Regierungen in Kraft, für jede Regierung, die es später ratifiziert oder ihm später beitritt, tritt es am Tag der Hinterlegung ihrer Ratifikationsurkunde oder des Eingangs ihrer Beitrittsnotifikation in Kraft.
(5) Die Bestimmungen der Anlage finden vor dem 1. Juli 1948 keine Anwendung. Nach Artikel V angenommene Änderungen der Anlage finden vor dem 1. Juli 1949 keine Anwendung.
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