(1) Die freie Ausübung des dem Züchter gewährten ausschließlichen Rechts darf nur aus Gründen des öffentlichen Interesses beschränkt werden.
(2) Erfolgt diese Beschränkung zu dem Zweck, die Verbreitung der Sorte sicherzustellen, so hat der betreffende Verbandsstaat alle notwendigen Maßnahmen zu treffen, damit der Züchter eine angemessene Vergütung erhält.
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