Das dem Züchter gewährte Recht wird für eine begrenzte Zeitdauer erteilt. Diese darf nicht kürzer sein als fünfzehn Jahre, vom Tag der Erteilung des Schutzrechts an gerechnet. Für Reben, Wald-, Obst- und Zierbäume jeweils einschließlich ihrer Unterlagen darf die Schutzdauer nicht kürzer sein als achtzehn Jahre, von diesem Zeitpunkt an gerechnet.
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