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Internationale Verträge
Internationales Übereinkommen zum Schutz von Pflanzenzüchtungen
Art. 40
Art. 40 Vorbehalte
In Kraft seit 14. Juli 1994
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Art. 40 Vorbehalte — Internationales Übereinkommen zum Schutz von Pflanzenzüchtungen
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Vorbehalte zu diesem Übereinkommen sind nicht zulässig.
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