Codara
Recht
Themen
Über uns
Bundesrecht
Internationale Verträge
Internationales Übereinkommen zum Schutz von Pflanzenzüchtungen
Art. 40
Art. 40 Vorbehalte
In Kraft seit 14. Juli 1994
Up-to-date
+K
Im Gesetz anzeigen
Art. 40 Vorbehalte — Internationales Übereinkommen zum Schutz von Pflanzenzüchtungen
Im Gesetz anzeigen
Rückverweise
Vorbehalte zu diesem Übereinkommen sind nicht zulässig.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden