Ungeachtet des Artikels 6 kann jeder Verbandsstaat, ohne daß daraus den übrigen Verbandsstaaten eine Verpflichtung erwächst, das in jenem Artikel vorgesehene Erfordernis der Neuheit in bezug auf Sorten einschränken, die zu dem Zeitpunkt, zu dem der betreffende Staat dieses Übereinkommen erstmalig auf die Gattung oder Art, welcher die Sorten angehören, anwendet, vorhanden sind, aber erst kurz zuvor gezüchtet wurden.
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