BundesrechtInternationale VerträgeInternationales Übereinkommen zum Schutz von PflanzenzüchtungenArt. 30

Art. 30Anwendung des Übereinkommens im innerstaatlichen Bereich; Vereinbarungen über die gemeinsame Inanspruchnahme von Prüfungsstellen

In Kraft seit 14. Juli 1994
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