(1) Das Verbandsbüro bedient sich bei der Erfüllung seiner Aufgaben der deutschen, der englischen und der französischen Sprache.
(2) Die Sitzungen des Rates sind die Revisionskonferenzen werden in diesen drei Sprachen abgehalten.
(3) Der Rat kann, soweit hierfür ein Bedürfnis besteht, die Benutzung weiterer Sprachen beschließen.
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