(1) Dieses Übereinkommen kann von einer Konferenz der Verbandsstaaten revidiert werden. Die Einberufung einer solchen Konferenz wird vom Rat beschlossen.
(2) Die Konferenz ist nur dann beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte der Verbandsstaaten auf ihr vertreten ist. Die revidierte Fassung des Übereinkommens bedarf zu ihrer Annahme der Fünfsechstelmehrheit der auf der Konferenz vertretenen Verbandsstaaten.
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