(1) Der Verband besitzt Rechtspersönlichkeit.
(2) Der Verband genießt im Hoheitsgebiet jedes Verbandsstaats gemäß den Gesetzen dieses Staates die zur Erreichung seines Zweckes und zur Wahrnehmung seiner Aufgaben erforderliche Rechts- und Geschäftsfähigkeit.
(3) Der Verband schließt mit der Schweizerischen Eidgenossenschaft ein Abkommen über den Sitz.
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