BundesrechtInternationale VerträgeInternationales Übereinkommen zum Schutz von PflanzenzüchtungenArt. 14

Art. 14Unabhängigkeit des Schutzes von Maßnahmen zur Regelung der Erzeugung, der Überwachung und des gewerbsmäßigen Vertriebs

In Kraft seit 14. Juli 1994
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