(1) Das dem Züchter nach diesem Übereinkommen gewährte Recht ist unabhängig von den Maßnahmen, die in jedem Verbandsstaat zur Regelung der Erzeugung, der Überwachung und des gewerbsmäßigen Vertriebs von Saat- und Pflanzgut getroffen werden.
(2) Jedoch muß bei diesen Maßnahmen soweit wie möglich vermieden werden, daß die Anwendung dieses Übereinkommens behindert wird.
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