Rückverweise
(1) Das dem Züchter nach diesem Übereinkommen gewährte Recht ist unabhängig von den Maßnahmen, die in jedem Verbandsstaat zur Regelung der Erzeugung, der Überwachung und des gewerbsmäßigen Vertriebs von Saat- und Pflanzgut getroffen werden.
(2) Jedoch muß bei diesen Maßnahmen soweit wie möglich vermieden werden, daß die Anwendung dieses Übereinkommens behindert wird.
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