BundesrechtInternationale VerträgeInternationales Übereinkommen zum Schutz von PflanzenzüchtungenArt. 11

Art. 11Freie Wahl des Verbandsstaats, in dem die erste Anmeldung eingereicht wird; Anmeldungen in anderen Verbandsstaaten; Unabhängigkeit des Schutzes in verschiedenen Verbandsstaaten

In Kraft seit 14. Juli 1994
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