(1) Zweck dieses Übereinkommens ist es, dem Züchter einer neuen Pflanzensorte oder seinem Rechtsnachfolger (beide im folgenden als „Züchter“ bezeichnet) unter den nachstehend festgelegten Bedingungen ein Recht zuzuerkennen und zu sichern.
(2) Die Vertragsstaaten dieses Übereinkommens (im folgenden als „Verbandsstaaten“ bezeichnet) bilden untereinander einen Verband zum Schutz von Pflanzenzüchtungen.
(3) Als Sitz des Verbands und seiner ständigen Organe wird Genf bestimmt.
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