BundesrechtInternationale VerträgeBasler Übereinkommen über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und ihre EntsorgungArt. 7

Art. 7Grenzüberschreitende Verbringung aus einer Vertragspartei durch Staaten, die nicht Vertragsparteien sind

In Kraft seit 12. April 1993
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