(1) Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung durch Staaten und Namibia, vertreten durch den Rat der Vereinten Nationen für Namibia, sowie der förmlichen Bestätigung oder Genehmigung durch Organisationen der wirtschaftlichen und/oder politischen Integration. Die Ratifikations- und Annahmeurkunden, die Urkunden der förmlichen Bestätigung oder die Genehmigungsurkunden werden beim Depositär hinterlegt.
(2) Jede in Absatz 1 bezeichnete Organisation, die Vertragspartei dieses Übereinkommens wird, ohne daß einer ihrer Mitgliedstaaten Vertragspartei ist, ist durch alle Verpflichtungen aus dem Übereinkommen gebunden. Sind ein oder mehrere Mitgliedstaaten einer solchen Organisation Vertragspartei des Übereinkommens, so entscheiden die Organisationen und die Mitgliedstaaten über ihre jeweiligen Verantwortlichkeiten hinsichtlich der Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus dem Übereinkommen. In diesen Fällen sind die Organisation und die Mitgliedstaaten nicht berechtigt, die Rechte auf Grund des Übereinkommens gleichzeitig auszuüben.
(3) In ihren Urkunden der förmlichen Bestätigung oder Genehmigungsurkunden erklären die in Absatz 1 bezeichneten Organisationen den Umfang ihrer Zuständigkeiten in bezug auf die durch dieses Übereinkommen erfaßten Angelegenheiten. Diese Organisationen teilen dem Depositär auch jede wesentliche Änderung des Umfangs ihrer Zuständigkeiten mit, der diese Mitteilung an die Vertragsparteien weiterleitet.
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