BundesrechtInternationale VerträgeBasler Übereinkommen über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und ihre EntsorgungAnl. 5b

Anl. 5b

In Kraft seit 12. April 1993
Up-to-date

1. Abfallexporteur 1 )

2. Abfallerzeuger und Entstehungsort 1 )

3. Abfallentsorger und tatsächlicher Ort der Entsorgung 1 )

4. Beförderer des Abfalls 1 ) oder seine Beauftragten

5. Gegenstand einer allgemeinen oder einer Einzelnotifikation

6. Tag, an dem die grenzüberschreitende Verbringung begonnen hat, sowie Tag(e) des Eingangs und Unterschrift jeder Person, die den Abfall übernimmt

7. Beförderungsart (Straße, Schiene, Binnengewässer, Seeweg, Luftweg), einschließlich Ausfuhr-, Durchfuhr- und Einfuhrländer sowie Ort der Einfuhr und der Ausfuhr, sofern diese bekannt sind

8. Allgemeine Beschreibung des Abfalls (physische Beschaffenheit, genaue VN-Versandbezeichnung und -klasse, VN-Nummer, Y-Nummer und H-Nummer, soweit zutreffend)

9. Informationen über besondere Handhabungsvorschriften, einschließlich der bei Unfällen zu ergreifenden Sofortmaßnahmen

10. Art und Zahl der Versandstücke

11. Menge nach Gewicht/Volumen

12. Erklärung des Erzeugers oder Exporteurs, daß die Informationen zutreffend sind

13. Erklärung des Erzeugers oder Exporteurs, in der er bestätigt, daß von seiten der zuständigen Behörden aller betroffenen Staaten, die Vertragsparteien sind, kein Einspruch erhoben wird

14. Bestätigung des Entsorgers über den Eingang bei der bezeichneten Entsorgungsanlage sowie Angabe des Entsorgungsverfahrens und des ungefähren Entsorgungstermins.

Die im Begleitpapier anzugebenden Informationen sind nach Möglichkeit zusammen mit den nach den Beförderungsregeln vorgeschriebenen Angaben in einem einzigen Dokument zusammenzufassen. Ist dies nicht möglich, so sollen diese Informationen die nach den Beförderungsregeln vorgeschriebenen Angaben nicht wiederholen, sondern ergänzen. Das Begleitpapier enthält Anweisungen darüber, wer die Angaben beizubringen und die Vordrucke auszufüllen hat.

1 ) Vollständiger Name und vollständige Anschrift, Telefon-, Telex- oder Telefaxnummer sowie Name, Anschrift, Telefon-, Telex- oder Telefaxnummer der Kontaktperson in Notfällen.

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