| Y1 | Klinischer Abfall, der bei der ärztlichen Versorgung in Krankenhäusern, medizinischen Zentren und Kliniken anfällt |
| Y2 | Abfälle aus der Herstellung und Zubereitung pharmazeutischer Erzeugnisse |
| Y3 | Altmedikamente, Abfälle von Arznei- und Heilmitteln |
| Y4 | Abfälle aus der Herstellung, Zubereitung und Anwendung von Bioziden und Phytopharmaka |
| Y5 | Abfälle aus der Herstellung, Zubereitung und Anwendung chemischer Holzschutzmittel |
| Y6 | Abfälle aus der Herstellung, Zubereitung und Verwendung organischer Lösemittel |
| Y7 | Cyanidhaltige Abfälle aus der Oberflächenvergütung und -härtung |
| Y8 | Altöl und Abfallmineralöl, die für den ursprünglichen Verwendungszweck nicht geeignet sind |
| Y9 | Abfälle aus Öl-Wasser- und Kohlenwasserstoff-Wassergemischen und -emulsionen |
| Y10 | Abfallstoffe und Erzeugnisse, die polychlorierte Biphenyle (PCB) und/oder polychlorierte Terphenyle (PCT) und/oder polybromierte Biphenyle (PBB) enthalten oder damit verunreinigt sind |
| Y11 | Teerhaltige Abfälle, die bei der Raffination, Destillation und bei pyrolytischen Prozessen anfallen |
| Y12 | Abfälle aus der Herstellung, Zubereitung und Verwendung von Tinten, Farbstoffen, Pigmenten, Farben, Lacken und Firnissen |
| Y13 | Abfälle aus der Herstellung, Zubereitung und Verwendung von Harzen, Latex, Weichmachern, Klebstoffen/Adhäsiva |
| Y14 | Abfälle chemischer Stoffe, die bei Forschungs-, Entwicklungs- oder Lehrtätigkeit anfallen und nicht identifiziert und/oder neu sind und deren Auswirkungen auf den Menschen und/oder die Umwelt unbekannt sind |
| Y15 | Abfälle explosiver Art, die keiner sonstigen Rechtsvorschrift unterliegen |
| Y16 | Abfälle aus der Herstellung, Zubereitung und Verwendung von Fotochemikalien und Verarbeitungsmaterialien |
| Y17 | Abfälle aus der Oberflächenbehandlung von Metallen und Kunststoffen |
| Y18 | Rückstände aus der industriellen Abfallentsorgung |
| Y19 | Metallkarbonyle |
| Y20 | Beryllium; Berylliumverbindungen |
| Y21 | Chrom-VI-Verbindungen |
| Y22 | Kupferverbindungen |
| Y23 | Zinkverbindungen |
| Y24 | Arsen; Arsenverbindungen |
| Y25 | Selen; Selenverbindungen |
| Y26 | Cadmium; Cadmiumverbindungen |
| Y27 | Antimon; Antimonverbindungen |
| Y28 | Tellur; Tellurverbindungen |
| Y29 | Quecksilber; Quecksilberverbindungen |
| Y30 | Thallium; Thalliumverbindungen |
| Y31 | Blei; Bleiverbindungen |
| Y32 | Anorganische Fluorverbindungen mit Ausnahme von Kalziumfluorid |
| Y33 | Anorganische Cyanide |
| Y34 | Saure Lösungen oder Säuren in fester Form |
| Y35 | Basische Lösungen oder Basen in fester Form |
| Y36 | Asbest (Staub und Fasern) |
| Y37 | Organische Phosphorverbindungen |
| Y38 | Organische Cyanide |
| Y39 | Phenole; Phenolverbindungen einschließlich Chlorphenole |
| Y40 | Äther |
| Y41 | Halogenierte organische Lösemittel |
| Y42 | Organische Lösemittel mit Ausnahme von halogenierten Lösemitteln |
| Y43 | Polychlorierte Dibenzofurane und alle artverwandten Verbindungen |
| Y44 | Polychlorierte Dibenzo-p-dioxine und alle artverwandten Verbindungen |
| Y45 | Andere organische Halogenverbindungen als die in dieser Anlage aufgeführten Stoffe (z. B. Y39, Y41, Y42, Y43, Y44) |
a) Zur Erleichterung der Anwendung dieses Übereinkommens und vorbehaltlich der Buchstaben b, c und d gelten Abfälle, die in Anlage VIII aufgeführt sind, als gefährlich nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a des Übereinkommens und Abfälle, die in Anlage IX aufgeführt sind, werden von Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a des Übereinkommensnicht erfaßt.
b) Die Nennung eines Abfalls in Anlage VIII schließt im Einzelfall nicht die Anwendung der Anlage III aus, um nachzuweisen, daß ein Abfall nicht gefährlich nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a des Übereinkommens ist.
c) Die Nennung eines Abfalls in Anlage IX schließt nicht aus, daß ein solcher Abfall im Einzelfall als gefährlich nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a des Übereinkommens gilt, wenn er in Anlage I genannte Stoffe in solchen Mengen enthält, daß er Eigenschaften nach Anlage III aufweist.
d) Die Anlagen VIII und IX berühren nicht die Anwendung des Artikels 1 Absatz 1 Buchstabe a des Übereinkommens zum Zweck einer Einstufung von Abfällen.
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