(1) Dieses Übereinkommen liegt für die Mitgliedstaaten des Europarats und die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft zur Unterzeichnung auf. Es bedarf der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung. Die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden werden beim Generalsekretär des Europarats hinterlegt.
(2) Dieses Übereinkommen tritt sechs Monate nach Hinterlegung der vierten Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde durch einen Mitgliedstaat des Europarats in Kraft.
(3) Für jede Unterzeichnerpartei, die das Übereinkommen nach dem in Absatz 2 genannten Zeitpunkt ratifiziert, annimmt oder genehmigt, tritt es sechs Monate nach Hinterlegung ihrer Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde in Kraft.
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